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Gesundheitsreform ab2004

Synonym: ab 2004, sog. GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) · Englisch: SHI-modernization act, Health Care System Modernisation Law

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Erneuter Versuch der Sozialpartner, die ausufernden Gesundheitskosten in den Griff zu bekommen und ab 2007 einen durchschnittlichen Beitragssatz von 13 % in der GKV zu realisieren. Dazu ein Zitat aus der Verhandlungskommission (Seehofer): "Diese Reform wird fünf Jahre halten". Durch das GKV-WSG und das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG, VÄG) wurden ab 2007 wieder Neuerungen eingeführt bzw. bestehende Ziele umformuliert, sodass die nachfolgenden Passagen - besonders was die Gesetzlichen KK betrifft - schon wieder teilweise überholt sind. Es ergaben sich zahnärztlicherseits u. a. folgende Änderungen: Ab 2005 wird der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der GKV ausgegliedert. Eine obligatorische Absicherung wird in einem fairen Wettbewerb sowohl von der GKV als auch von der PKV angeboten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind nach entsprechender Prüfung herzustellen. Gesetzlich Versicherte haben die Wahlmöglichkeit zur PKV, wenn dort ein vergleichbarer Versicherungsschutz angeboten wird - allerdings lebenslang ohne Rückkehrmöglichkeit! Anstelle der bisherigen prozentualen Zuschüsse bei Zahnersatz treten befundorientierte Festzuschüsse (Festzuschüsse ab 2005) zur im Einzelfall notwendigen Versorgung geben. Ein Gemeinsamer Bundesausschuss der KK und Zahnärzte muss diese Zuschüsse festsetzen. Härtefälle werden besonders berücksichtigt. Ebenso müssen in den GKV-Satzungen Bestimmungen zum einheitlichen Leistungsumfang für Versicherte mit und ohne Bonus aufgenommen werden. Die Qualitätssicherung für die Leistungen, für die ein Festzuschuss gewährt wird, ist Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung. Dazu zählt u.a. ein Heil- und Kostenplan. Grundsätzlich wird eine prozentuale Zuzahlung bei allen Leistungen von zehn Prozent, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro erhoben. Die Zuzahlung bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung beträgt zehn Euro je Quartal und Behandlungsfall; nach Paragraph 28 Abs. 4 SGB V hat der Behandler (Arzt/Zahnarzt) diese einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Erfolgt die Behandlung auf Überweisung, entfällt die Zuzahlung (gilt nicht bei Überweisung Arzt zu Zahnarzt oder umgekehrt). Damit beschränkt sich die Zuzahlung beim Arzt im Regelfall auf zehn Euro je Quartal. Bei einem Klinikaufenthalt fallen täglich zehn Euro für maximal 28 Tage pro Jahr an. Näheres Kassengebühr / Praxisgebühr Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden von den Kostenträgern nicht mehr übernommen. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. So erstatten die Kassen die Kosten weiter, wenn Kinder und Jugendliche die Präparate erhalten. Außerdem solle gezahlt werden, wenn rezeptfreie Medikamente gegen schwere Erkrankungen helfen, wozu der GemBa eine Liste erstellt und aktualisiert. Zuletzt zahlten die Kassen für rezeptfreie Mittel, wenn ein Arzt sie gezielt verschrieben hat. Für alle Versicherte gilt für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Den besonderen Bedürfnissen chronisch Kranker wird durch eine Überforderungsel von einem Prozent des Bruttoeinkommen im Jahr Rechnung getragen. Kinder und Jugendliche bis zum. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. Nicht verschreibungspflichtige Arzneien muss der Patient selbst bezahlen. Fahrtkosten werden, bis auf wenige Ausnahmen, bei Wegen zu einer ambulanten Behandlung nicht mehr erstattet. Einführung einer Patientenquittung: Die Versicherten erhalten auf Verlangen eine Kosten- und Leistungsinformation in verständlicher Form vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus. Einführung einer "intelligenten Gesundheitskarte " Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung für alle Versicherten: Alle Versicherten sollen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus die Möglichkeit zur Wahl der Kostenerstattung erhalten. Einführung von marktwirtschaftlichen Elementen - sog. Bonustarife - in die Gesetzliche Krankenversicherung. Es werden medizinische Versorgungszentren ("Polikliniken") zugelassen, in denen Patienten eine interdisziplinäre (fachübergreifend) Zusammenarbeit von ärztlichen und nichtärztlichen Personen angeboten wird. Inanspruchnahme von Gesundheitsberufen im Ausland: Gesetzlich Krankenversicherte erhalten künftig grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Gesundheitsberufe in Anspruch zu nehmen. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur bei Krankenhausbehandlungen erforderlich. Kostenerstattung bei Inanspruchnahme nicht zugelassener Gesundheitsberufe im Inland: In Ausnahmefällen können Versicherte auch nicht zugelassene Leistungserbringer im Inland über Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn dies zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde. Verpflichtung der Ärzte zur Einführung eines Qualitätsmanagements: In den ärztlichen Praxen wird ein internes Qualitätsmanagement eingeführt. Sie werden dabei von den Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über diesbezügliche Aktivitäten. Auf Bundesebene existiert ein Patientenbeauftragter. Dieser soll in unabhängiger und beratender Funktion die Weiterentwicklung der Patientenrechte unterstützen und Sprachrohr für Patienteninteressen in der Öffentlichkeit sein. Fortbildungsverpflichtung der Ärzte: Alle (Zahn-)Ärzte und sonstige Gesundheitsberufe müssen durch kontinuierliche interessenunabhängige Fortbildung zur Qualitätssicherung beitragen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, ihre Mitglieder auf die Einhaltung ihrer Fortbildungspflichten zu überprüfen, indem sie sich die Fortbildungsnachweise vorlegen lassen. Wer keinen Fortbildungsnachweis erbringt, muss Vergütungsabschläge hinnehmen. Wer sich der Fortbildung generell verweigert, muss mit dem Entzug der Zulassung rechnen (Fortbildung). Effizientere Wirtschaftlichkeitsprüfungen: In der Vergangenheit waren Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht ausreichend wirksam. Deshalb sollen Wirtschaftlichkeitsprüfungen künftig durch darauf spezialisierte Personen durchgeführt werden, die über das Ergebnis ihrer Prüfungen regelmäßig Rechenschaftsberichte ablegen. Stichprobenprüfungen und Auffälligkeitsprüfungen (bei Überschreitung einer Schwelle von 25 Prozent der vereinbarten Richtgröße oder bei sonstigen erheblichen Auffälligkeiten) bleiben nebeneinander bestehen. Gründung eines Qualitätsinstituts Professionalisierung der Kassenärztlichen Vereinigungen: Die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen werden gestrafft, indem ein hauptamtlicher Vorstand eingerichtet und die Vertreterversammlung verkleinert werden; kleinere Vereinigungen (< 10.000 Mitglieder) werden aufgelöst. Soweit dem hauptamtlichen Vorstand niedergelassene Ärzte angehören, können diese eine ärztliche Nebentätigkeit in begrenztem Umfang ausüben. Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen: Zur Bekämpfung von Fehlverhalten (z.B. Falschabrechnungen, Korruption; Tagesprofil) im Gesundheitswesen werden Krankenkassen und Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen auf Landes- und Bundesebene verpflichtet, entsprechende Prüf- und Ermittlungseinheiten einzurichten. Transparenz bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen: Krankenkassen und Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen müssen künftig über die Verwendung der Mittel gegenüber ihren Mitgliedern Rechenschaft ablegen und ihre Verwaltungskosten gesondert als Beitragssatz- bzw. Umlageanteil ausweisen. Dazu zählt die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen einschließlich etwaiger Nebenleistungen und wesentlicher Versorgungsregelungen." Seit 1. Januar 2004 müssen die niedergelassenen Ärzte Patientendaten mit Diagnosen und ärztlichen Leistungen an die Krankenkassen melden. Grundlage dafür ist der mit dem GMG geänderte Paragraf 295 Absatz 2 SGB V, demzufolge die bisherige anonymisierte fallbezogene Abrechnung in eine versichertenbezogene geändert wurde - Krankenkassen können nun bei ihren Versicherten die entsprechenden Diagnosen und ärztlichen Leistungen direkt zuordnen. Apothekenspanne, Bürgerversicherung, Degression, Einzelleistungsvergütung, Gemeinsamer Bundesausschuss, GKV-Finanzierungsgesetz (ab 2011), GKV-WSG, Grünes Rezept, Kopfpauschale, Qualitätsinstitut, Sachverständigenrat, Tagesprofil, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG, VÄG), Zahnzusatzversicherung, Zuzahlung, Zuzahlungen_europäischer Vergleich Bundesgesetzblatt Nr. 55 vom 19. November 2003 mit dem vollständigen Text als pdf-Dokument (1 MB; endgültige Fassung) Agenda 2010 - Bittere Medizin für die Patienten Vergleiche in Europa (© Bundesministerium) Deutsche Gesundheitspolitik seit 1975 - Reformen über Reformen; ©: Niedersächsisches Zahnärzteblatt 12/2010.