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Vertragszahnarzt

Synonym: Vertragszahnärztin, Kassenzahnarzt · Englisch: dental panel doctor, sick fund dentist

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Vertragszahnarzt ist die Bezeichnung für einen Zahnarzt, der überwiegend in der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten tätig ist und dafür eine Zulassung erhalten hat. Die Vertragszahnärzte in Deutschland haben im Jahr 2009 rund 60 Millionen Patienten behandelt. Das entspricht etwa 200 Millionen Patientenkontakten. Ein Vertragszahnarzt muss Mitglied in einem Landesverband der KZBV sein, um mit den Krankenkassen die Behandlung von gesetzlich Versicherten abzurechnen. Er muss seinen Patienten in üblichem Umfang und regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung stehen und diese auch behandeln (Kontrahierungszwang). Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten als Vertragszahnarzt gibt es enge Grenzen, die im Wesentlichen in § 20 der Zahnärzte-Zulassungsverordnung (ZV-Z) festgeschrieben sind. Demnach ist ein Zahnarzt für die Teilnahme an der Kassenversorgung „nicht geeignet“, wenn er aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nichtehrenamtlicher Tätigkeiten nicht in erforderlichem Maße zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung steht. Das Bundessozialgericht (BSG) konkretisierte im Jahr 2002 in zwei grundlegenden Urteilen (Az.: B 6 KA 20/01 R und B 6 KA 23/01 R), was unter „nicht in erforderlichem Maße“ zu verstehen ist. Nach Meinung der Richter ist die vertragszahnärztliche Tätigkeit als Hauptberuf („wesentliche berufliche Prägung“) zu qualifizieren. Nebentätigkeiten – auch nicht zahnärztliche – dürfen maximal etwa 13 Wochenstunden umfassen. Weiterhin sagt § 20, Abs. 2 der Zahnärzte-ZV, dass eine Nebentätigkeit mit dem Beruf eines Vertragszahnarztes vereinbar sein muss. So könnte beispielsweise die abhängige Tätigkeit eines Zahnarztes in einem gewerblichen Labor diesem Paragraphen entgegenstehen.

Ein neues Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG, VÄG) mit erheblichen Liberalisierungen gilt ab dem 1. Januar 2007: Die Altersgrenze von 55 Jahren für die Erstzulassung von Vertragszahnärzten entfällt. Die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren kann aufgehoben werden, wenn in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine Unterversorgung eingetreten ist oder eine solche droht. Damit könnten regionale Versorgungsprobleme abgemildert werden. Die vertragszahnärztliche Tätigkeit darf auch außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten – auch jenseits des originären KZV-Bereichs – wahrgenommen werden („Zweigpraxis“). Inwieweit hierbei Steuerprobleme auftreten können (Gewerbesteuer, da die Befreiung davon auf dem Prinzip der Freiberuflichkeit beruht), bedarf noch einer Klärung, insbesondere wenn in der Zweigpraxis ein oder mehrere angestellte Zahnärzte beschäftigt werden. Der Praxischef muss „leitend und verantwortlich“ tätig sein, um den Anforderungen des § 18 Einkommensteuergesetz zu entsprechen. Zugelassen werden sollen örtliche und überörtliche Bildungen von Berufsausübungsgemeinschaften. Weiter wurde der Begriff der „ausgelagerten Praxisräume“ eingeführt. Einschränkungen bei fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften sind aufgehoben. Zahnärzte aus einer Einzelpraxis können mit anderen Kollegen an anderen Orten Teilkooperationen eingehen. Damit wird Zahnärzten, die sich spezialisiert haben, ermöglicht, sich als Teilgemeinschaftspartner in mehrere Praxen einzubringen, zum Beispiel zur Erbringung implantologisch-chirurgischer oder parodontalchirurgischer Leistungen. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft kann auch damit werben. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) müssen weiterhin „fachübergreifend“ sein, was nach der Gesetzesbegründung dann der Fall ist, wenn Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen im MVZ tätig sind. Der Vertragszahnarzt kann seine Tätigkeit im Rahmen einer Teilzulassung auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit beschränken. Er wird damit frei, in anderen Praxen oder in Kliniken oder auch als angestellter Zahnarzt im Krankenhaus tätig zu bleiben. Ab dem 01.01.2012 müssen Zahnarztpraxen die Abrechnungen der gesetzlich versicherten Patienten der KZV komplett elektronisch übermitteln. Dies bedeutet auch, dass die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch an die KZV übermittelt werden müssen. Ab Februar 2019 können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mehr Kollegen als Angestellte beschäftigen. Darauf haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt (nach einer Pressemitteilung der Ärztezeitung vom 11.02.2019).

Pressemitteilung vom 31.10.2018: Zahnmedizin in Deutschland sorgt für 878.000 Arbeitsplätze. Berlin, 31. Oktober 2018 – 878.000 Arbeitsplätze hängen direkt oder indirekt von der zahnmedizinischen Versorgung ab. Auf jeden Arbeitsplatz bei Zahnärzten oder deren Zulieferern kommt durchschnittlich fast ein weiterer Arbeitsplatz in anderen Bereichen. 391.000 Personen arbeiten in Praxen, Krankenhäusern oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst an der zahnmedizinischen Versorgung der Patienten. Die direkte Bruttowertschöpfung des gesamten zahnärztlichen Systems (ambulante und stationäre Versorgung, Industrie, Handwerk und Versicherung) liegt bei rund 21,4 Milliarden Euro. Diese Zahlen ermittelte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf Grundlage ihres neuen Rechenmodells, des Zahnärztlichen Satellitenkontos (ZSK), das auf der anerkannten Methodik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen basiert. Der ökonomische Fußabdruck der Zahnärzte beträgt 2,2. Das bedeutet, jeder in der Zahnmedizin erwirtschaftete Euro generiert weitere 1,20 Euro in anderen Bereichen (zum Beispiel durch Dienstleister). Somit werden insgesamt 2,20 Euro erwirtschaftet. Ohne zahnärztliche Versorgung würde das deutsche Bruttoinlandsprodukt durch Effekte in anderen Branchen um über 46 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Die Ergebnisse des ZSK und weitere Zahlen zu zahnärztlichem Berufsstand und Mundgesundheit der Bevölkerung sind der aktuellen Ausgabe des Statistischen Jahrbuchs der Bundeszahnärztekammer zu entnehmen.