Honorarverteilungsmaßstab
Englisch: Ratio for distribution of remuneration; remuneration distribution scale
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ist ein Begriff aus dem deutschen Kassen(zahnarzt)recht, der durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 eingeführt wurde. Danach ist in den Satzungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (K(Z)Ven) festgelegt, wie die Verteilung der Gesamtvergütung an die Mitglieder (Vertragszahnärzte) zu erfolgen hat.
Die Vergütung der Zahnärzte erfolgt normalerweise nach den von ihnen erbrachten einzelnen Leistungen zu einem zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den K(Z)Ven vereinbarten Betrag (Einzelleistungsvergütung). Grundlage hierfür ist der sogenannte Bewertungsmaßstab (BEMA), der die Vergütungshöhe jeder zahnärztlichen Leistung nach Punkten festlegt (Punktwert). Bei normaler Finanzlage der Krankenkassen wird dieser Betrag als Gesamtvergütung an die K(Z)Ven ausgezahlt. Aufgrund der chronischen finanziellen Notlage der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer politischen Lösungsansätze wurden in den letzten Jahrzehnten jedoch willkürliche Festschreibungen der Gesamtvergütung vorgenommen (Budgetierung).
Es obliegt den K(Z)Ven, nach vorheriger Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde diesen Betrag unter ihren Mitgliedern "gerecht" zu verteilen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Lösungsansätze:
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Jede Praxis erhält feste Beträge auf einer individuellen Grundlage (meist basierend auf den vergangenen Jahren) zugewiesen (individuelles Praxisbudget). Diese Beträge machen jedoch nicht die Höhe des gesamten zu erwartenden Budgets aus. Den Restbetrag behält man für Leistungen, die das Praxisbudget übersteigen, für Praxisneugründungen usw. zurück und vergütet diese Leistungen. Wird das individuelle Budget überschritten, erfolgt die Behandlung auf Kosten des Arztes. Das bedeutet, dass der Arzt eventuell im Folgejahr nach der endgültigen Abrechnung der Leistungen eine Rückzahlung an die KZV leisten muss.
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Jede Praxis erhält einen festen Jahresbetrag von etwa 60 bis 70 Prozent des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens (festes Praxisbudget), und der Rest wird über einen entsprechend niedrigeren Punktwert verteilt.
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Das gesamte Volumen aller bisher erbrachten Leistungen aller Zahnärzte wird in bestimmten Zeiträumen (meist monatlich oder vierteljährlich) durch die erbrachten Einzelleistungen dividiert. Dadurch ergibt sich ein je nach Volumen- und Einzelleistungsmenge unterschiedlicher Punktwert (floatender Punktwert).
Es gibt auch Kombinationen dieser drei Ansätze.
Eine bundeseinheitliche Lösung gibt es nicht. Es obliegt jeder KZV, die Modalitäten (unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde) selbst festzulegen.