Einzelleistungsvergütung
Englisch: fee for service
Vergütungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung: Jede ärztlich/zahnärztlich erbrachte Sachleistung während einer Behandlung wird in einer vom BEMA festgelegten Höhe von den Krankenkassen ohne Abschläge ausbezahlt. In den letzten Jahrzehnten des 20. Jhds. in der Zahnheilkunde übliche Vergütungsform, welche auch heute noch auf dem Papier besteht, aber durch die übergreifende Budgetierung ausgehebelt worden ist. In der Praxis heißt dies, dass zwar eine Honorierung nach einer E. erfolgt, das Praxisbudget als Gesamtjahresvorgabe (festgelegt im Honorarverteilungsmaßstab) i.d.R. die E. aller Jahresleistungen erheblich beschränkt. Nach Feststellungen des IDZ bestehen folgende Auswirkungen (positiv/negativ) bei einer E.: umfassende medizinische und therapeutische Versorgung Honorierung eng mit dem Umfang den Bemühungen und erbrachten Leistungen verknüpft Vermeidung von Überweisungen kostenminimale Produktion Nutzung des technischen Fortschritts kurze Wartezeiten Spezialisierung, auch aufwendige Medizin wird angewendet ermöglicht eine leichte Beurteilung der Praxis des Anbieters tendenziell steigende Gesundheitsausgaben Erbringung medizinisch unnötiger Leistungen (Überversorgung/-therapie) unnötig viele Wiederbestellungen, da jede Leistung honoriert wird, dadurch viele kurze Arzt-Patienten-Kontakte und Erhöhung der Zeit- und Wegekosten für den Patienten vergleichsweise wenig Prävention BEMA, Degression, Festzuschuss, Fallpauschale, Gesamtvergütung, Honorarverteilungsmaßstab, Komplexgebühr, Kopfpauschale, Sachleistung