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Notfall

Synonym: Krisenfall, Notlage, Notstand, akuter Vorfall, Zwischenfall, Notfalldienstakute Behandlung, Notfallbehandlung, Bereitschaftsdienst · Englisch: emergency (case, service)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Notfall ist eine juristisch nicht näher definierte Bezeichnung für eine akute Erkrankung oder ein plötzlich eintretendes Ereignis, das einer baldigen oder unmittelbaren Hilfeleistung bedarf, um (schwere) gesundheitliche (Spät-)Folgen auszuschließen. Er unterliegt der ärztlichen Behandlungspflicht und kann bei Nichtversorgung als unterlassene Hilfeleistung gewertet werden. Zahnärztlich werden insbesondere folgende Ereignisse als Notfälle betrachtet: Zahn- und Kieferbrüche, akute Entzündungen (Abszess, Phlegmone), akute apikale Parodontitis, Nachblutungen, Luxationen des Kiefergelenks, akute Pulpitis sowie akute Zahnfleischentzündungen (z. B. erschwerter Weisheitszahndurchbruch). Nicht zu den Notfällen gehört beispielsweise eine herausgefallene Füllung oder Krone, wenn dieser Zustand keine erheblichen Schmerzen verursacht oder nur kosmetische Eingriffe erforderlich sind. Eine Abgrenzung ist hier zuweilen schwierig. Eine Notfallbehandlung beschränkt sich immer auf die notfallmäßige Behandlung der auslösenden Erkrankung und umfasst nicht den Umfang einer regulären Therapie (www.dgzmk.de). So genügt es bei einer herausgefallenen Füllung, die durch das Freiliegen empfindlicher Strukturen erhebliche Schmerzen verursachen kann, diesen Zahn durch ein Provisorium zu versorgen und später einer regulären Behandlung zuzuführen. Erfolgt die Notfallbehandlung durch einen anderen Arzt, ist der Patient aufzufordern, die definitive Behandlung nicht bei diesem, sondern bei seinem „Hauszahnarzt“ abzuschließen, da sonst Regelungen des Berufsrechts verletzt würden. Grundsätzlich ist jeder Arzt/Zahnarzt verpflichtet, eine angemessene Notfallbehandlung jederzeit durchzuführen. Um diese Pflicht zu bestimmten Zeiten zu entlasten (Wochenenden, Feierabend, fortgeschrittenes Alter, etc.), wird in Deutschland von den Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ein Notfalldienst (Bereitschaftsdienst) organisiert, der primär für alle Vertrags(zahn)ärzte verpflichtend ist und keine Ausnahmen – auch bei spezialisierten Fach(zahn)ärzten wie Kieferorthopäden – vorsieht. Aufklärung, Sicherstellungsauftrag und Notfallbogen in vielen Sprachen sind hier verfügbar: www.lzk-bw.de (unter 3.5.13 „Praxisverwaltung“). Bereitschaftsdienst ist für alle Pflicht!