Behandlungspflicht
Englisch: obligation to treat
Vom Selbstverständnis des ärztlichen Berufes her abgeleitete Verpflichtung zur Behandlung (erkrankter) Patienten. Primär ist die B. auf Notfälle begrenzt - solange der (Zahn-)Arzt ausschließlich als Freiberufler tätig ist; aus ethischen und/oder wirtschaftlichen Gründen wird davon allerdings nur selten Gebrauch gemacht. Anders verhält es sich dann, wenn der Behandler als Vertragszahnarzt bei der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten tätig ist: bedingt durch die Zulassung zur Behandlung dieses Personenkreises, ist der (Zahn-)Arzt verpflichtet, Patienten nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln. Nur im Ausnahmefall kann eine Ablehnung der Behandlung (mit Begründung) erfolgen, wobei ebenfalls der Notfall davon unberührt bleibt: z.B. dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist (z.B. Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen, Nichteinhaltung der Termine, abfällige Äußerungen über die Behandlungsart) oder wenn der Behandlungsumfang über den Leistungskatalog der Gesetzlichen (BEMA) hinausgeht.