Berufsausübungsgemeinschaft
Englisch: practice of a profession community ?
Neuer Begriff nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, welcher der die bis dahin geltenden Begriffe für gemeinsame Berufsausübungen (Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft usw.) ersetzt und auch erweitert (Partner, Kooperation unterschiedlicher Fachgebiete, Überörtlichkeit). Neu zugelassen sind nun auch überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG). Diese sind zulässig, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist, sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die B. bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei Errichtung einer überbezirklichen B. ist zu entscheiden, welcher Vertragszahnarztsitz für diese maßgeblich sein soll. Eine besondere Bedeutung hat bei B. im Allgemeinen der gesellschaftsrechtliche Aspekt. In aller Regel wird wohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden. Verbunden sind hiermit haftungsrechtliche Konsequenzen. Tritt ein Vertragszahnarzt bspw. in eine bereits bestehende B. ein, haftet er nicht nur für neu eingegangene Verbindlichkeiten oder entstandene Schäden mit, sondern auch für sog. Altverbindlichkeiten bis zu 5 Jahren. Neu geschaffen wurde weiter der Begriff " Teilberufsausübungsgemeinschaft ". Voraussetzung ist lediglich, dass sich diese B. nur auf einzelne Leistungen bezieht und nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Heilberuflern gebildet wird. Der Vertragszahnarzt hat hierdurch eine Möglichkeit erlangt, das Ausmaß einer Kooperation mit anderen Vertragszahnärzten zu bestimmen. Für das Jahr 2012 gibt das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ-Köln) folgende zentrale Ergebnisse an: "• Die Übernahme einer Einzelpraxis war im Jahr 2012 die häufigste Form der zahnärztlichen Existenzgründung. 61 % der Zahnärzte entschieden sich für diesen Weg in die Selbstständigkeit. • Das Finanzierungsvolumen einer Einzelpraxisübernahme belief sich 2012 auf 301.000 Euro; dies entspricht in etwa dem Vorjahresniveau. • Im Jahr 2012 betrug das Finanzierungsvolumen für die Neugründung einer Einzelpraxis 406.000 Euro und lag somit 7 % unter dem Vorjahreswert. • Im Jahr 2012 wählten 27 % der zahnärztlichen Existenzgründer die Berufsausübungsgemeinschaft; bei den jüngeren Zahnärztinnen und Zahnärzten (bis 30 Jahre) lag der Anteil der Berufsausübungsgemeinschaft bei 41 %. • Die Niederlassung in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft erforderte 2012 ein deutlich höheres Finanzierungsvolumen als im Vorjahr. Die Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft schlug mit 340.000 Euro zu Buche, während die Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft im Schnitt ein Finanzierungsvolumen in Höhe von 321.000 Euro erforderte. • Während das Finanzierungsvolumen von kieferorthopädischen Fachpraxen im Durchschnitt auf dem Niveau allgemeinzahnärztlicher Praxen lag, wurde bei Existenzgründungen von oralchirurgischen Praxen sowie von MKG-Fachpraxen in der Regel ein gegenüber allgemeinzahnärztlichen Praxen um 20 % bis 30 % höheres Finanzierungsvolumen benötigt." Ab Februar 2019 können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mehr Kollegen als Angestellte beschäftigen. Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband geeinigt (nach einer PM der Ärztezeitung vom 11.02.2019). Angestellter Zahnarzt, Gemeinschaftspraxis, Kooperationsarten in einer Zahnarztpraxis, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2019: Übernahme einer Einzelpraxis – häufigste Form der Selbstständigkeit (zm, 2021) Ab sofort dürfen Praxen mehr angestellte Zahnärzte beschäftigen (zm, 2019) Zahnärztliche Versorgung: Daten & Fakten 2020 (umfangreiche grafische Zusammenstellung von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)