Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Synonym: PartGG · Englisch: Partnership law, Partnership company law
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz § 1 des Gesetzes sagt: "Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein." Am 1. Juli 1995 trat für Freiberufler eine neue Rechtsform, das P. (PartGG), in Kraft. Sie ist eine neue Alternative zur weniger flexiblen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auf den behandelnden Zahnarzt, die Zulassung interdisziplinärer Partnerschaften (Ärzte, Juristen...) sowie die erweiterte Rechtsklarheit ist die PartGG eine geeignete Kooperationsform, hat sich jedoch bislang (2005) noch nicht durchgesetzt. Allerdings gilt bei der Partnerschaft: „Berufsrecht geht vor Gesellschaftsrecht“. 2005 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer in einer für die Länder unverbindlichen Musterberufsordnung (als PDF oder ©: BZÄK) im § 17 festgelegt: "(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Abs. 1 beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt."