Haftung
Synonym: Haftpflicht · Englisch: liability
Haftung grundsätzlich haftet jeder (Zahn)Arzt für durch ihn herbeigeführte Behandlungsfehler (sog. "Kunstfehler" oder nach neuerer Diktion Behandlungsfehler) bei Verletzung der erforderlichen Sorgfalt und bei Unterlassung einer medizinisch notwendigen Maßnahme. Da es sich bei einer ärztlichen Leistung in der Regel um eine Dienstleistung handelt, besteht keine Haftung für den gewünschten Behandlungserfolg bei sachgemäßer Behandlung (Dienstvertrag). Haftungsinhalte sind zum einen der Schadensersatz für Nachteile, die einer Person an Gesundheit und Vermögen entstehen, und zum anderen das Schmerzensgeld (für immaterielle Schäden) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlungsweise. Daneben besteht eine Haftung aus unerlaubter Behandlung, z.B. bei mangelhafter oder fehlender Aufklärung, wenn der Patient das Risiko des Eingriffs nicht richtig einschätzen konnte. Zu dem Haftungstatbestand gehören die folgenden vier Voraussetzungen:
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Pflicht oder Rechtsgutverletzung z.B. Nichteinhaltung der medizinischen Regeln (Kunstfehler)
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Schaden Darunter versteht man alle Einbußen, die jemand an seinen Lebens- und Vermögensgütern – insbesondere an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum – erleidet. Sämtliche Nachteile, die sich als Vermögenseinbußen geldwert beziffern lassen (Vermögensschaden), sind nach §§ 249 bis 252 BGB voll zu ersetzen.
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Zurechnungszusammenhang Neben einem plausiblen zeitlichen und kausalen Zusammenhang muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Pflicht übernommen worden ist.
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Verschulden a) Vorsatz, wobei es schon ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung erkannt worden ist, man sich aber damit abfindet und keine weiteren Schritte unternimmt (z.B. erkennt ein Zahnarzt nach der Extraktion eines Zahnes, dass dieser nicht vollständig entfernt wurde, unternimmt aber dann nichts und klärt auch den Patienten nicht darüber auf, so ist dies als Vorsatz und nicht als Fahrlässigkeit zu werten). b) Fahrlässigkeit, wenn die im "Verkehr erforderliche Sorgfalt" außer Acht gelassen wird, wobei sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Spezialisierungen) auf diesem Gebiet als Maßstabsverschärfend auswirken. Die Fahrlässigkeit wird unterschieden in:
- leichte Fahrlässigkeit = geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtverletzung, die "Jedem passieren kann"
- mittlere Fahrlässigkeit = auch bei Berücksichtigung aller Umstände häufig ohne klare Definition und als "juristisch schwammige" Zwischenstufe zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu verstehen
- grobe Fahrlässigkeit = Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt
Haftungsvoraussetzungen
In deutschen Arztpraxen und Krankenhäusern nimmt die Zahl an registrierten Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler (malpractice) zu. Schätzungen zufolge machen jährlich etwa 2000 Patienten vor Gericht Haftungsansprüche gegen ihren Zahnarzt geltend – im Vergleich zur Zahl der Behandlungen eine verschwindend geringe Zahl. Gleichwohl beobachten Juristen, dass die Haftungsfälle spürbar steigen, auch und gerade im Bereich der Zahnimplantologie. Der Grund: Angesichts steigender Implantationszahlen und komplexer werdender Eingriffe steigt auch die absolute Zahl von Misserfolgen – wobei Misserfolg nicht automatisch "Fehlbehandlung" bedeutet. Die Ausdehnung der Ansprüche eines Patienten gegen einen (Zahn)Arzt wegen "unerlaubter Handlung" wurde ab 1.1.2002 auf 30 Jahre erhöht (alt: drei Jahre) mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren, nachdem der Patient davon Kenntnis erlangt hat. Die Rechtsprechung erkennt an, dass es ein Arzt, "anders als zum Beispiel ein Handwerker", nicht mit toter Materie, sondern mit einem lebenden Organismus zu tun hat. Hierzu die Vorsitzende des Arzthaftungssenats beim Bundesgerichtshof, Dr. Gerda Müller: "... der Arzt (kann) nicht für Besonderheiten und unberechenbare Entwicklungen einstehen (...), die sich aus dem Eingriff in einen lebenden Organismus ergeben. Ein Misserfolg der Behandlung weist deshalb (noch) nicht auf einen ärztlichen Fehler hin." Durch die Schadenersatzreform in 2002 wurde die Haftung des Zahnarztes zugunsten des Patienten erweitert: Mit dem "Zweiten Schadenersatz-Änderungsgesetz" wurde ein einheitlicher und übergreifender Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper und Gesundheit festgeschrieben, der nicht mehr nach dem Rechtsgrund für die Haftung fragt. Patienten können danach auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen, ohne dass es dabei auf eine konkrete Rechtsgrundlage ("Vertragshaftung", "Gefährdungshaftung" oder "deliktische Haftung") ankommt. Konnte sich früher z.B. der Zahnarzt in Fällen, in denen der Patient durch Hilfspersonal zu Schaden kam, von der "deliktischen Haftung" dadurch entlasten, indem er nachwies, dass er das Personal ordnungsgemäß ausgewählt habe, hilft ihm dies nach der neuen Regelung nicht mehr weiter, da er bereits aus "vertraglicher Haftung" zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist bei Schmerzensgeldansprüchen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch entstanden ist und der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Gesundheit bzw. des Körpers spätestens nach 30 Jahren, gerechnet ab dem schadenauslösenden Ereignis bzw. der Pflichtverletzung. Kurios, was alles vor deutsche Gerichte gelangt, aber wahr: "Wer sich in zahnärztliche Behandlung begibt, muss generell mit Schmerzen rechnen und hat deshalb keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Zahnarzt. Solche Schmerzen sind nämlich von der Einwilligung des Patienten in die Behandlung gedeckt. Damit wurde die Klage einer Patientin abgewiesen, die über Schmerzen beim Einsetzen von Kronen geklagt hatte. Dem Zahnarzt konnte kein Kunstfehler nachgewiesen werden. Es handelte sich vielmehr um Schmerzen, die häufig mit einer solchen Behandlung verbunden sind." (Amtsgericht Daun, Az.: 3 C 332/02)
Juristisch besteht schon seit vielen Jahren folgende Problematik: Jeder gesetzlich Versicherte hat stets Anspruch auf eine angemessene Behandlung, die Honorare der Ärzte sind aber begrenzt (Budget). Weiter muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden. Haftungsrechtlich besteht aber nur dann eine Sicherheit, wenn stets das Optimale angeboten wird.
Haftungsrechtlich gibt es in den Staaten der EU kein gemeinsames Recht. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den meisten dieser Staaten zwar mit Deutschland vergleichbar, aber die Regelungen (Schadenersatz, Schmerzensgeld) können individuell sehr verschieden sein. Wenn auch nach der Verbraucherrichtlinie ein Haftungsfall bei einem deutschen Patienten vor einem deutschen Gericht zu beurteilen ist, so lässt sich diese Zuständigkeit durch geschickte Vertragsgestaltung umgehen und die Ansprüche müssen im jeweiligen EU-Land geltend gemacht werden. Außerhalb der EU besteht weder diese Schutzfunktion noch sind die gesetzlichen Grundlagen ähnlich. Ärzte haften dann nur nach dem Recht des Praxissitzes – und diese können nach deutscher Auffassung völlig unzureichend sein!
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