Honorar
Englisch: fee
Honorar bezeichnet die Vergütung der Leistungen in freien Berufen. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag unterliegt immer dem Dienstvertragsrecht. Danach ist der Behandler verpflichtet, seine Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) zu erbringen; eine Erfolgsgarantie besteht jedoch nicht. Im Gegenzug ist der Patient verpflichtet, ein entsprechendes Honorar zu zahlen. Inhalt und Höhe des Honorars in Deutschland richten sich nach den §§ 611 und 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Paragraphen verweisen auf die eigenständige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), welche als Interessensausgleich zwischen den Ansprüchen des Patienten und des (Zahn-)Arztes zu verstehen sind und den Charakter einer Rechtsverordnung besitzen (keine parlamentarische Beschlussfassung über den Inhalt). Der (Zahn-)Arzt erlangt seinen Honoraranspruch nicht erst dann, wenn er erfolgreich tätig geworden ist, sondern verdient sein Honorar bereits durch sein Tätigwerden als solches, wie jeder Dienstverpflichtete.
Die Grundlage des Honorars ist eine sogenannte Honorarvereinbarung, die privatrechtlicher Natur zwischen Patient und (Zahn-)Arzt ist. Es gelten dabei die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ). Da es sich bei ärztlichen Tätigkeiten (fast) immer um eine Dienstleistung handelt (Dienstvertrag), ist die in angelsächsischen Ländern übliche Möglichkeit eines Erfolgshonorars in Deutschland nicht zulässig.
Von Seiten des Patienten wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Zahlung des Honorars verweigert werden kann, wenn der gewünschte Heilerfolg nicht eintritt. In diesem Zusammenhang ist ein jüngeres Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2003 (Az: 2 U 210/00) von Bedeutung. Darin wird die Zuständigkeit des Dienstvertrages bei einer ärztlichen Heilbehandlung nochmals unterstrichen und festgestellt, dass auch Leistungen zu vergüten sind, die als Nachbesserung anzusehen sind. Nach Auffassung der Richter hat ein Zahnarzt nur die Behandlung als solche korrekt zu erbringen – anders als etwa ein Handwerker, bei dem der Erfolg der Leistung entscheidend ist.