Nachbesserung
Synonym: Recht zur Nachbesserung · Englisch: (right to) repair at a later stage, retouching
Nachbesserung ist ein Begriff, der besonders bei der Behandlung mit Zahnersatz auftritt: Der Patient behauptet, dass der ihm eingegliederte Zahnersatz unbrauchbar sei und weigert sich, entsprechende Zahlungen zu leisten. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass jede zahnärztliche Tätigkeit dem Dienstvertragsrecht nach §§ 611 BGB unterliegt und kein Erfolg geschuldet wird. Ein Behandlungsmisserfolg bedeutet deshalb nicht automatisch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung. Allerdings muss diese den Kriterien der (zahn-)ärztlichen Kunst entsprechen. Dies muss notfalls durch ein entsprechendes Gutachten abgeklärt werden. Von Patientenseite aus ist dem Zahnarzt immer das ausreichende Recht zur Nachbesserung (bis hin zur Neuanfertigung!) zu geben, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist erheblich gestört. Ohne diese Störung ist es nicht möglich, dass sich der Patient direkt an einen anderen Behandler wendet, um dem vermeintlichen Mangel abzuhelfen bzw. die Arbeit neu anfertigen zu lassen – es sei denn, er will bei einem für ihn negativen Gutachten/Gerichtsurteil zweimal bezahlen. Über die Anzahl der Nachbesserungsversuche wird in der Literatur nichts Konkretes ausgesagt. Gerichtsentscheidungen nehmen hierzu häufig die Komplexität des Einzelfalles als Grundlage (Einzelkrone vs. komplette Gebiss-Sanierung); 3-5 Nachbesserungsversuche dürften hierbei realistische Zahlen sein.