Werkvertrag
Synonym: Werkleistungsvertrag, Erfolgsvertrag · Englisch: contract for work and labour, contract for work and services
Ein Werkvertrag nach § 631 BGB ist ein zivilrechtlicher Vertragstyp, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet, während der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Charakteristisch für den Werkvertrag ist die Erfolgsverpflichtung: Der Unternehmer schuldet nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein konkretes fertiges Werk.
Im zahnmedizinischen Bereich findet der Werkvertrag insbesondere Anwendung in der Prothetik und der Zahntechnik. Beispiele sind:
- Anfertigung von Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen) durch ein Zahntechnisches Labor
- Individuelle Anpassungen oder Reparaturen an zahntechnischen Arbeiten
Ein Werkvertrag wird häufig mit einem Dienstvertrag kombiniert, da zahnärztliche Behandlungen in der Regel keinen garantierten Erfolg (wie bei einem Werkvertrag) umfassen, sondern lediglich eine fachgerechte Durchführung der Behandlung (wie im Dienstvertrag).
Mängelhaftung und Gewährleistung Gemäß § 634 BGB gelten für Werkverträge Mängelansprüche:
- Die Mängelrügefrist beträgt bis zu 2 Jahre.
- Versteckte oder arglistig verschwiegene Mängel (z. B. minderwertige Materialien anstelle von Edelmetalllegierungen) können auch später noch gerügt werden.
- Der Besteller hat Anspruch auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt, falls das Werk nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht.
Im Vergleich zum Dienstvertrag, der keine Erfolgsgarantie beinhaltet, verpflichtet der Werkvertrag den Unternehmer dazu, ein funktionstüchtiges, mangelfreies Produkt zu liefern.