Praxislabor
Synonym: Eigenlabor, Zahnarztlabor, Inhouse-Labor · Englisch: office lab, practice (dental) laboratory
Das Praxislabor ist eine an eine Zahnarztpraxis angegliederte Einrichtung zur Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz oder kieferorthopädischen Behandlungsgeräten. Es unterliegt nicht der Handwerksordnung, sondern ist Teil der Zahnarztpraxis (“Hilfsbetrieb”) unter zahnärztlicher Leitung und darf nur für diese tätig sein. Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (z.B. Konformitätserklärung) sind ebenfalls einzuhalten. Ein räumlicher Bezug zur Praxis muss nicht unbedingt bestehen, solange nur für die eigenen Patienten gearbeitet wird. Gesetzlich besteht derzeit (2009) ein Preisabschlag (BEL II) gegenüber gewerblichen Laboratorien (“Dentallabor”) von 5 %. In Deutschland liegt das Verhältnis von gewerblichen zu praxisangeschlossenen Laboratorien bei etwa 70:30. Das Praxislabor kennt – solange es für die eigene Praxis arbeitet – keine Gewerbesteuer- und Buchführungspflicht (2009), jedoch unter gewissen Bedingungen eine Umsatzsteuerpflicht. Es ist ein ständiger Kritikpunkt seitens der gewerblichen Laboratorien. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) setzt dagegen folgende Argumente: Die Erbringung zahntechnischer Leistungen hat sich historisch aus der Zahnmedizin entwickelt, neue zahntechnische Methoden wurden und werden von Zahnmedizinern entwickelt und erprobt, wobei Zahntechniker diese lediglich anwenden. Die Erbringung zahntechnischer Leistungen durch den Zahnarzt im Praxislabor ist untrennbarer Teil der Zahnheilkunde und gesetzlich durch das Zahnheilkundegesetz sowie als zulässiger Hilfsbetrieb in der Handwerksordnung verankert. Die Erbringung dieser Leistungen resultiert aus der Gesamtverantwortung des Zahnarztes für die zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der zahntechnischen Leistungen, und ist sowohl verfassungs- als auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt. Daher gehört die Erbringung zahntechnischer Leistungen zum Ausbildungsinhalt sowie zum Berufsbild des Zahnarztes. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit der Zahnärzte oder ein Eingriff in deren eigentumsrechtlich geschützte Praxislaboratorien wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und würde zudem die europarechtliche Niederlassungsfreiheit für Zahnärzte aus EU-Mitgliedsstaaten, die in ihren Ländern ebenfalls zahntechnische Leistungen erbringen können, unzulässig einschränken. Die Rechte des gewerblichen Zahntechnikerhandwerks sind durch das geltende Handwerksrecht geschützt, sodass keine Notwendigkeit für eine weitgehende rechtliche Durchnormierung der Erbringung zahntechnischer Leistungen besteht, wie sie vergleichsweise bei der zahnmedizinischen Behandlung erforderlich ist.