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Zahnheilkundegesetz

Synonym: ZHG, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde · Englisch: law of dentistry, german dentistry act

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausübung der Zahnheilkunde in Deutschland. Es definiert die zahnärztliche Tätigkeit als die „berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“, einschließlich der Korrektur von Zahnstellungsanomalien und des Ersatzes fehlender Zähne.

Das Gesetz trat am 1. April 1952 in Kraft und führte zur Vereinheitlichung der zahnärztlichen Ausbildung, indem es die bis dahin bestehende Trennung zwischen Zahnärzten und Dentisten beendete („Bonner Abkommen“). Die Ausübung der Zahnheilkunde setzt seitdem ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Approbation voraus.

Das ZHG regelt auch die Delegation bestimmter Tätigkeiten an qualifiziertes Assistenzpersonal. Nach § 1 Abs. 5 dürfen approbierte Zahnärzte definierte prophylaktische und unterstützende Maßnahmen an speziell ausgebildete Fachkräfte, wie zahnmedizinische Fachhelferinnen oder Dentalhygienikerinnen, delegieren. Dazu gehören unter anderem die Entfernung von Belägen, Füllungspolituren, Situationsabdrücke sowie Maßnahmen zur Mundhygieneaufklärung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur unter zahnärztlicher Anweisung erfolgen.

Eine bedeutende juristische Klärung erfolgte 2003 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-35/02). Die EU-Richtlinie 78/687/EWG fordert für die Ausübung der Zahnheilkunde ein spezifisches zahnärztliches Diplom. Der EuGH entschied, dass eine allgemeine ärztliche Approbation allein nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt, sofern die erforderliche zahnmedizinische Ausbildung gemäß EU-Recht nicht nachgewiesen werden kann. Diese Entscheidung stellte klar, dass Zahnärzte eine eigenständige Berufsgruppe mit spezifischer Ausbildung sind und sich ihr Berufsrecht von dem der Allgemeinärzte unterscheidet.