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Approbation

Synonym: Bestallung, ZApprO, Regelung zahnärztliche Ausbildung · Englisch: medical license, licence to practise (medicine, dentistry o. pharmacology)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Staatliche Anerkennung als Arzt, Zahnarzt o. Apotheker nach vorherigem bestandenem Hochschulstudium ("Examen"); für die A. ist über den Abschluss des Studiums (Staatsexamen einer anerkannten Universität) hinaus, die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines ärztlichen Berufs zu belegen. In D wird die A. auf Länderebene auf der Basis der Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z) - ehemals: Prüfungsordnung für Zahnärzte - von einem Ministerium (Kultus- o. Sozialministerium) erteilt und gilt lebenslänglich, wenn nicht schwerwiegende Gründe (z.B. schwere fachliche Verfehlungen, schwere kriminelle Vergehen (z.B. Falschabrechnungen, betrügerische Bankgeschäfte, usw.), geistige Umnachtung, Drogenabhängigkeit, usw.) dagegen sprechen (= Approbationsentzug). Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 einen weisenden Beschluss gefasst (Az.: 1 BvR 1594/03), der strenge Maßstäbe an einen derartigen Entzug stellt und besonders auf die Abwehr zukünftiger Gefahren abhebt. Aber: ==> Auch Betrug zulasten Dritter kann Approbationsentzug rechtfertigen Die A. berechtigt zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs, aber nicht unbedingt zur Niederlassung: So ist in D bspw. zur Niederlassung als Vertragszahnarzt eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit - unter festgelegten Bedingungen - Pflicht (Zulassung). Die A. für Zahnärzte stammt aus dem Jahr 1955 und war seitdem inhaltlich weitgehend unverändert geblieben. Diese völlig veraltete Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO) wurde 2019 modernisiert und soll im Oktober 2020 in Kraft treten. Trotz gegenteiliger Meldungen: Neue Approbationsordnung kommt doch zum 1. Oktober 2020. Sie wird ab Herbst 2021 bzw. ab dem Wintersemester WS 2021/2022 das Studium der Zahnmedizin verändern. Diese Reform des Zahnmedizinstudiums beinhaltet im Wesentlichen: – Neustrukturierung der zahnärztlichen Ausbildung – Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik – Neugewichtung der Ausbildungsinhalte – Bessere Abbildung von Allgemeinerkrankungen im Zahnmedizinstudium – Fächerübergreifende Ausbildung – Verbesserung der Betreuungsrelation – Modellel – Stärkung des Strahlenschutzes in der zahnärztlichen Ausbildung – Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz Für 2017 wurden 2.192 zahnärztliche Approbationen erteilt, davon 1.886 in den westlichen und 306 in den östlichen Bundesländern. Fast 2/3 der examinierten Zahnmedizinabsolventen waren dabei Frauen. Der Zugang zum Hochschulstudium ist in D wegen Studienplatz- und Patientenmangels nicht ohne weiteres möglich: Es besteht ein sog. " numerus clausus " (Auswahlverfahren) d.h., es werden pro Semester nur eine begrenzte Anzahl von Studenten zugelassen. Ab 2000 gilt dabei überwiegend folgendes Verfahren: 55 % der Studienplätze werden nach Abiturnoten, 25 % nach Wartezeiten und (neu!) 20 % nach einem individuellen Hochschulauswahlverfahren vergeben. Die jeweilige Hochschule kann bei ihrer Auswahl folgende Kriterien zugrunde legen: Abiturnote, Ergebnis eines Auswahlgesprächs, Berufliche Qualifikation, Kombination dieser drei Faktoren. Die Zugangskriterien zum (Zahn-)Medizin-Studium wurden 1999 gelockert: das bis dahin unabdingbare Abitur wurde in eine " Hochschulzugangsberechtigung " umgeändert. Da diese auf Länderebene unterschiedlich definiert ist, gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen für den Studienzugang - das "klassische Abitur" ist u.U. nicht mehr erforderlich. Das Zahnmedizinstudium gehört zu den kostenintensivsten akademischen Ausbildungen in Deutschland und kostet den Steuerzahler ca. 200.000 €. Probleme bereitet häufig die Anerkennung des Staatsexamens an einer ausländischen Universität: Neben den EU-Ländern, bei welchen die Anerkennung Kraft Gesetz gegeben ist (nur wenn die geforderten Qualifikationen deutlich unterschritten werden, kann ein Ausgleichslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden; zusätzlich entfällt in Deutschland für EU- A. die zweijährige Vorbereitungszeit in der Kassenzahnärztlichen Versorgung, gilt eine sog. " Gleichwertigkeit der Ausbildung " für viele westliche Staaten (z.B. Schweiz, USA). Hochschulabschlüsse aus anderen - meist östlichen o. südlichen - Ländern unterliegen einer individuellen Prüfung, welche sich entweder als reiner Verwaltungsakt oder einer Nachprüfung (ggf. mit vorangegangenem Studium an einer deutschen Uni) darstellen kann. Zahnärzte können – wie andere Berufe auch – mit ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland einen Antrag auf Approbation stellen. Die 2014 vom Bund eingeführte „Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen“ gilt jedoch nicht für Zahnärzte: Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern hat es der Gesetzgeber versäumt, bei der zahnärztlichen Berufsanerkennung einheitliche Regelungen bei der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Im Rahmen der Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte sollten die entsprechenden Regeln aufgenommen werden. Äskulapstab, Berufsverbot, D.D.S., Dentist, Doktor, Generalist, Gleichwertigkeit der Ausbildung, Gutachtenstelle-GfG, Master, Niederlassung, Stomatologie, Zahnheilkundegesetz Neue Approbationsordnung: Neue Approbationsordnung kommt doch zum 1. Oktober 2020 oder auch zum Inhalt: ©: BMG https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/BJNR093310019.html (Sie wird ab Herbst 2021 bzw. ab dem Wintersemester WS 2021/2022 das Studium der Zahnmedizin verändern) Zahnärztliche Berufsanerkennung: Zulassungstourismus bleibt eine Gefahr (zm, 2022) Zahnärzte nehmen Stellung zur Approbationsordnung der Mediziner: Analoge Standards für Medizin und Zahnmedizin gefordert (zm, 2021) ZApprO-Umsetzung ist problematisch: So bleiben die erhofften "Verbesserungen" auf der Strecke (zm, 2020) Neue Zahnärztliche Approbationsordnung - Zahn- und Humanmediziner lernen weiter getrennt (zm, 2019) Auch Betrug zulasten Dritter kann Approbationsentzug rechtfertigen (ZWP, 2021) Approbation weg nach Verurteilung wegen Versicherungsbetrug (Quintessenz, 2021) Approbationsordnung für Zahnärzte (alt von 1955; ©: KZBV) Studienplatzvergabe Medizinstudium - „Der NC ist grundsätzlich in Ordnung!“ (zm, 20) Ausländische Berufsabschlüsse einheitlich prüfen - Bundeszahnärztekammer für Beibehaltung der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe (20) (ausländische Abschlüsse)