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Niederlassung

Englisch: establishment (in a dental practice)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Niederlassung in einer Zahnarztpraxis bezeichnet den Beginn der zahnärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis (Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft) als sogenannter Freiberufler. Seit 1961 besteht durch höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland Niederlassungsfreiheit (freedom of establishment), wenn es darum geht, die Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen – in Deutschland eine existentielle Notwendigkeit – zu erhalten. Dieses Recht wurde Anfang der 90er Jahre bis 2007 im Rahmen einer Bedarfsplanung so stark eingeengt, dass in "gesperrten Gebieten" (Zulassung), dies waren in der Regel Großstädte oder landschaftlich reizvolle Gegenden, eine Niederlassung nur noch dann möglich war, wenn ein anderer Vertragszahnarzt seine Tätigkeit beendete oder so reduzierte, dass der neu hinzukommende Zahnarzt den Praxisumfang nur geringfügig (bis zu etwa 5 %) erweiterte. Die Niederlassung ist gesetzlich geregelt (Approbation, Vorbereitungszeit, Kennzeichnung durch ein Praxisschild, Sprechstundenzeiten, Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, Berufsordnung) und stellt in der Regel eine der Bedingungen für die Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten (Zulassung, Ausnahme: Versorgungszentren) dar. Ein Zahnarzt mit Kassenzulassung (sog. Vertragszahnarzt) muss seinen Patienten "in üblichem Umfang" bzw. "regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten" zur Verfügung stehen. Nach einem Urteil (Az.: B 6 KA 20/01 R) darf eine Nebentätigkeit "ein Drittel der üblichen Arbeitszeit abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht überschreiten". Zur betriebswirtschaftlichen Kostenstruktur ("wie hoch muss der Stundenumsatz in einer Zahnarztpraxis sein") schreibt die Ärztezeitung im Dezember 2020: "Wird von knapp 210 effektiven Arbeitstagen und einer durchschnittlichen wöchentlichen Behandlungszeit in Praxen von 33 Stunden ausgegangen, liegt nach den Berechnungen von Prognos für die Jahre 2018-2020 der Kostensatz einer Behandlungsstunde bei rund 326 Euro. Das sind 31,75 Euro mehr als in der Berechnungsperiode zuvor, so die Bundeszahnärztekammer." Ab Februar 2019 können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mehr Kollegen als Angestellte beschäftigen. Darauf haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt (nach einer Pressemitteilung der Ärztezeitung vom 11.02.2019). Ein Beschäftigungsverbot für schwangere angestellte Zahnärztinnen wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.1993 bestätigt. Das Gericht ordnete an, dass eine schwangere Zahnärztin keine invasiv-operativen Tätigkeiten wie dentalchirurgische Eingriffe, Zahnextraktionen und Injektionen ausführen darf. Alle übrigen Behandlungen wie konservierende Arbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn eine Verletzungs- und damit Infektionsgefahr ausgeschlossen werden kann.