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Delegation

Englisch: delegation of dental activities to dental assistants, delegation guidelines

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Entscheidend für die Verrichtung von Tätigkeiten am Patienten ist das Zahnheilkundegesetz. Dieses besagt im § 1 Abs. 5 u. 6 in der Fassung vom 4.12.2001: (5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren. (6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin oder Dental-Hygienikerin delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt. Die Auslegungen hierzu sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich (Delegationsrahmen der © Bundeszahnärztekammer (2009) als Orientierung). Weitere Rechtsgrundlagen für eine D. sind: Berufsordnungen der einzelnen Zahnärztekammern, die durchaus unterschiedlich sein können Heilberufsgesetz (länderspezifisch) Behandlungsvertragsrecht Zulassungsverordnung Bundesmantelvertrag vertragszahnärztliches und privatzahnärztliches Gebührenrecht (BEMA, GOZ) Unfallverhütungsvorschriften (s.a. Berufsgenossenschaft) Röntgenverordnung die Schweigepflicht gilt auch für die Personen, welche derartige Tätigkeiten ausführen Der Weltzahnärzteverband (FDI) sagt zum Einsatzrahmen aus: 1. Einführung Der Zahnarzt trägt dem Patienten gegenüber die Verantwortung für die Diagnose und Beratung sowie die Bereitstellung von Mundgesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz. Daraus folgt, dass der Zahnarzt ebenfalls für die Unterstützung, Führung und Beaufsichtigung der Hilfskräfte innerhalb des Praxisteams verantwortlich ist. 2. Definitionen 2.1 Zahnärztliche Hilfskraft: Mitglied des Praxisteams, dem der Zahnarzt in Einklang mit der aktuellen Gesetzgebung bestimmte Aufgaben im Rahmen der Mundgesundheitsversorgung der Patienten übertragen kann. 2.2 Beaufsichtigung: Betreuung der Hilfskraft bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Pflichten. 3. Aufgaben und Pflichten 3.1 Der Zahnarzt ist verpflichtet: Dafür zu sorgen, dass die berufliche Kompetenz aller Mitglieder des zahn-ärztlichen Teams stets dem aktuellen Wissensstand entspricht und Hilfskräfte Schulung in Bezug auf die ihnen übertragenen Aufgaben erhalten. Die Hilfskräfte beruflich zu betreuen und ihre Leistungen zu überwachen, um optimale Qualität der erbrachten Mundgesundheitsversorgung zu sichern. 3.2 Die Hilfskraft ist verpflichtet: Von den Aufgaben, die an sie delegiert werden, nur diejenigen auszuführen, für die sie im Rahmen der im jeweiligen Land zulässigen Berufspraxis angemessen qualifiziert bzw. ausgebildet ist und alle Aufgaben abzulehnen, für die sie nicht ausgebildet bzw. qualifiziert ist. Den Zahnarzt darauf hinzuweisen, wenn eine Behandlungsmaßnahme ihre Ausbildung bzw. Fachkompetenz als Hilfskraft überschreitet. Delegationsrahmen: Was dürfen Zahnmedizinische Fachangestellte? (ZPW, 2017) Quelle: Delegationsrahmen (20) im PRAXIS-Handbuch der LZK BW unter www.lzk-bw.de, Kapitel „Qualitätssicherung“, Abschnitt 2.20 „Personal“.