Zum Hauptinhalt springen

Schweigepflicht

Synonym: ärztliche, Arztgeheimnis, Berufsgeheimnis · Englisch: medical confidentiality, professional secret, medical secrecy

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Die Schweigepflicht gilt für Angehörige bestimmter Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte; meist Freie Berufe) und beinhaltet die Verpflichtung, Geheimnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufs oder Amtes anvertraut wurden, nicht von sich aus zu offenbaren. Diese Schweigepflicht betrifft auch die Mitarbeiter(innen) dieser Berufe. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist kein Antragsdelikt, sondern zieht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§ 203 StGB: "Verletzung von Privatgeheimnissen") immer staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Werden medizinische Daten ohne Einverständnis der Patienten weitergegeben, liegt ein Straftatbestand nach § 203 Strafgesetzbuch vor, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht.

Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen bzw. Verpflichtungen zur Offenbarung ("Offenbarungspflicht"):

Schriftliche(!) Entbindung durch den Patienten (z.B. bei Rückfragen privater Versicherer). Die routinemäßig abzugebende ärztliche Schweigepflichtentbindung bei Abschluss privater Krankenversicherungsverträge ist mit Vorsicht zu betrachten und juristisch umstritten. Gerichtliche Befreiung von der Schweigepflicht. Gesetzliche Meldepflicht von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Bundesseuchengesetz). Wahrnehmung eigener Interessen des Arztes (z.B. bei einer Schadensersatzforderung wegen angeblich falscher Behandlung). Umgang mit gesetzlichen Versicherungsträgern und ärztlichen Körperschaften (genaueres im Sozialgesetzbuch geregelt). Seit dem 1. Januar 2004 müssen niedergelassene Ärzte Patientendaten, einschließlich Diagnosen und ärztlicher Leistungen, an die Krankenkassen melden. Grundlage dafür ist die mit der Gesundheitsreform geänderte Regelung im § 295 Absatz 2 SGB V, demzufolge die bisherige anonymisierte fallbezogene Abrechnung in eine versichertenbezogene geändert wurde. Dies bedeutet, dass Krankenkassen ihren Versicherten die entsprechenden Diagnosen und ärztlichen Leistungen direkt zuordnen können. Bis 2004 erfolgte die Abrechnung anonymisiert und fallbezogen auf zwei getrennten Datenbändern.

Schlagwörter