Behandlungsvertrag
Englisch: medical treatment contract
Behandlungsvertrag hat in der Regel den Rechtscharakter eines Dienstvertrages, d.h. es besteht die vertragliche Verpflichtung des Zahnarztes zur Erbringung einer Heilbehandlung nach den heute gültigen Regeln der medizinischen Kunst. Er garantiert keine Heilung. Der Patient verpflichtet sich dazu, das vereinbarte Honorar zu zahlen bzw. hat sich im Rahmen des Sachleistungsprinzips entsprechend ausgewiesen. Der B. bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform; vielmehr zeigen der Patient durch Platznehmen auf dem Behandlungsstuhl bzw. Öffnen des Mundes und der Zahnarzt durch Tätigwerden (Untersuchung, Diagnose, Aufklärung) ihre Bereitschaft an, einen B. einzugehen. Eine fristlose Kündigung des B. durch den ZA ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein wichtiger Grund für die Aufhebung des B. durch den ZA liegt nach der Rechtsprechung z.B. vor, wenn durch das Verhalten des Patienten das Vertrauensverhältnis erschüttert worden ist. Aber: auf keinen Fall darf die Kündigung und Ablehnung der Weiterbehandlung in einem Stadium erfolgen, in dem der Patient dringender zahnärztlicher Hilfe bedarf und auf den behandelnden ZA angewiesen ist.