Dienstvertrag
Synonym: Behandlungsvertrag, zahnärztlicher Vertrag, Vertrag über Heilbehandlung · Englisch: service contract
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist rechtlich ein Dienstvertrag, der keiner Schriftform bedarf und durch schlüssiges Verhalten zustande kommt – beispielsweise durch das Betreten des Behandlungszimmers und die Zustimmung zur Behandlung. Dieser Vertrag verpflichtet den Zahnarzt, die Heilbehandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Kunst durchzuführen, ohne jedoch einen konkreten Heilungserfolg zu garantieren.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Patient, das vereinbarte Honorar zu zahlen. Der Honoraranspruch entsteht nicht erst bei einem erfolgreichen Behandlungsergebnis, sondern bereits durch das Tätigwerden des Zahnarztes. Bei bestimmten Leistungen, wie der Anfertigung von Zahnersatz, kann zusätzlich ein Werkvertrag vorliegen, der auf ein konkretes Behandlungsergebnis abzielt.
Eine Kündigung des Dienstvertrags ist gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich, sowohl durch den Zahnarzt als auch durch den Patienten. Dies darf jedoch nicht zur „Unzeit“ geschehen, wie z. B. während einer laufenden Wurzelkanalbehandlung oder unmittelbar vor der Fertigstellung von Zahnersatz. Eine stillschweigende Kündigung durch den Patienten liegt vor, wenn dieser ohne Absage einfach wegbleibt, was in Bestellpraxen unter Umständen Schadenersatzpflichten nach sich ziehen kann.
Bei Mängeln, etwa unpassendem Zahnersatz oder Beschwerden durch Füllungen, hat der Zahnarzt das Recht auf Nachbesserung. Eine Kündigung des Behandlungsvertrags und die Verweigerung des Honorars sind nur möglich, wenn der Zahnarzt weitere Nachbesserungen ablehnt oder die Arbeit den anerkannten Regeln der Zahnmedizin widerspricht und dadurch unbrauchbar ist. In solchen Fällen kann ein Gutachter hinzugezogen werden.
Der Dienstvertrag bildet die Grundlage der zahnärztlichen Tätigkeit und regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.