Mängelgutachten
Synonym: Mängelrüge bei Zahnersatz, Mängelbewertung, Fehlerbewertung · Englisch: notice of defects, complaint
Mängelgutachten: Wurde ein Zahnersatz nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst angefertigt und/oder ist es dem Patienten unmöglich, damit eine Kaufunktion auszuüben bzw. wurde keine kosmetisch akzeptable Rehabilitation erreicht, so ist dem Behandler zunächst Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung zu geben, welche durchaus aus mehreren Sitzungen (~ 4) bestehen kann. Wird dabei dem offensichtlich bestehenden Mangel nicht abgeholfen, so muss die zahnärztliche Arbeit gutachterlich überprüft werden, um abzuklären, ob eine - für den Patienten kostenlose - Neuanfertigung und/oder Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können, bzw. ob die Klage überhaupt berechtigt ist ("Eingewöhnungsschwierigkeiten"). Ohne ein derartiges Vorgehen (z. B. einfach eine andere Praxis aufsuchen, eine Neuanfertigung durchführen lassen und die Erstanfertigung nicht zu bezahlen) kann es häufig zu Problemen kommen, dass der strittige Corpus delicti nicht mehr im Originalzustand ist und deshalb juristisch nur noch einen untergeordneten Beweiswert hat. Prinzipiell gibt es die Möglichkeit der Erstellung eines Mängelgutachtens, eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines Schlichtungsverfahrens, wobei ersteres bei gesetzlich Versicherten die Regel ist und nach Absprache mit der Krankenkasse kostenlos erfolgt. Zu bedenken ist vor Einleitung eines der Verfahren immer, dass nach dem Dienstvertrag nur die fachlich korrekte Ausführung, nicht aber ein Erfolg geschuldet wird. Mängelgutachten: Der Patient setzt sich mit seiner gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung und schildert seine Reklamationen. Aufgrund der Sachlage wird geprüft, ob der Fall an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) weitergegeben wird und von dort aus die Einholung eines Mängelgutachtens durch einen vertraglich bestimmten Gutachter erfolgt. Das Gutachten - der behandelnde Zahnarzt ist davon zu unterrichten und muss angeforderte Unterlagen (Modelle, Röntgenbilder usw.) an den Gutachter senden - kann nun zu folgendem Ergebnis führen: Der Gutachter bestätigt die völlige Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes. Somit muss der Erstbehandler eine Neuanfertigung durchführen oder die Behandlung wird von einem anderen Zahnarzt übernommen, da das Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet ist. Der Gutachter stellt teilweise Mängel fest, die behebbar sind, und macht Verbesserungsvorschläge. Der Behandler hat dann die Möglichkeit zur nochmaligen kostenlosen Nachbesserung. Tritt dann immer noch kein Erfolg ein, so kann der Patient nach Rücksprache mit der Krankenkasse den Zahnarzt wechseln. Der Gutachter findet keine Mängel: Bestehen trotzdem Zweifel, so kann die Krankenkasse eine weitere Begutachtung durch einen Obergutachter beantragen. Der gleiche Weg steht dem behandelnden Zahnarzt offen, wenn er mit dem Gutachten nicht einverstanden ist. Ein Sonderfall besteht bei den Primärkassen, da hier vor einer weiteren Begutachtung der Prothetik-Einigungsausschuss einzuschalten ist. Aufgrund des Gutachtens ist lediglich die gesetzliche Krankenkasse (KK) berechtigt, den Behandler bei mangelhafter Arbeit in Regress zu nehmen. Dieser muss kostenlos nachbessern oder das von der Krankenkasse erhaltene Geld (inkl. Material- und Laborkosten) an diese via KZV zurückzahlen ("Honorarberichtigung"). Eine Rückforderung der Patientenansprüche durch schon erfolgte Zahlung des Eigenanteils erfolgt nicht; ebenso führt die KK für den Versicherten keinen Rechtsstreit. Ihr steht es aber frei, den Versicherten mit Beweismitteln bei einer Klage zu unterstützen. Achtung Privatpatienten: Die privaten Krankenkassen haben keinen Vertrag mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV); eine Unterstützung wird nur selten gegeben (durch das Versicherungsvertragsgesetz können sich ab 2008 Änderungen bei Kostenträgern ergeben haben; bitte nachfragen). Diesem Versichertenkreis (und bei außervertraglichen Leistungen auch für gesetzlich Versicherte) wird eines der nachfolgenden Verfahren empfohlen, welches primär kostenpflichtig ist (~ 100-200 €; Kosten vorher erfragen!). Schlichtungsverfahren: Bei den Zahnärztekammern der Länder bestehen Schlichtungsstellen mit der Bezeichnung "Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung". Zuständig sind diese für Reklamationen von Privatpatienten und von gesetzlich Versicherten, wenn es um außervertragliche Leistungen geht. Dieses Verfahren ist freiwillig und nur verbindlich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Ebenso verhält es sich mit dem Schiedsspruch: Auch dieser bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt ein normales gerichtliches Verfahren. Selbstständiges Beweissicherungsverfahren: Dies ist sicherlich die teuerste, aber auch schnellste Möglichkeit, den Status quo gutachterlich-gerichtlich dokumentieren zu lassen. Wegen der damit verbundenen Kostenunsicherheit wird hiervon in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht.