Gewährleistung
Synonym: Garantie · Englisch: responsibility for treatment, warranty
Gesetzlich (allgemein u. sozialrechtlich) geregeltes Verhalten für den Fall, dass bei der zahnärztlichen Leistung (z.B. Füllung, Zahnersatz) im Nachhinein ein Mangel auftritt. Eine G. nach SGB V entsteht zum einen aus dem formlos abgeschlossenen Dienstvertrag für die (zahn-)ärztliche Leistung (z.B. Versorgung mit einer Füllung), zum anderen aus dem Werkvertrag (beim Zahnersatz als eine Kombination von Dienst- und Werkvertrag) und schließt bei letzterem für die Zeit von 2 Jahren (bis 2002: 6 Monaten) die kostenlose Beseitigung von Mängeln ein. Wurde der Mangel vorsätzlich herbeigeführt, kann zusätzlich Schadenersatz verlangt werden. Bei hergestellten Werken, die im Rahmen eines Werkvertragsentstanden sind, muss dem Zahnarzt allerdings zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung (s. Link am Ende) gegeben werden. Zur Gewährleistung bei Zahnersatz schreibt die KZV Berlin auf ihrer Webseite: " Nach § 136a Absatz 4 SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt der Zahnarzt oder die Zahnärztin eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz: Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen." Sofern Sie Beanstandungen hinsichtlich Ihres Zahnersatzes haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt. Diese/-r wird notwendige Nachbesserungen vornehmen. Im Bedarfsfall können Sie zur Feststellung etwaiger Mängel ein Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse veranlassen. Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen. " Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 (mit Zusatzänderungen 2000; §§ 135,136 SGB V) gilt im zahnmedizinischen Bereich eine verschuldensunabhängige G. für 2 Jahre, d.h., der Patient muss nicht belegen, das ihn keine Schuld am Schaden trifft ("Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich."). Ausnahmen von dieser juristisch problematischen Regelung (nach Verlassen der Zahnarztpraxis kann das Verhalten nicht mehr kontrolliert werden; z.B. wurde angeordnet, nach Legen einer Füllung für 2 Stunden nichts zu Essen, der Patient hält sich nicht daran und die neue Füllung ist bald defekt) sind am 13.12.1993 durch Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung festgelegt worden (BMV-Z). So können Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei Milchzahnfüllungen Zahnhalsfüllungen, (Kennzeichnung bei Abrechnung mit "z" oder "7" (bzw. "47" oder "vz")) mehr als dreiflächigen Füllungen, Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten, Fällen, in denen besondere Umstände (z. B. Bruxismus oder Vorerkrankungen) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält. Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird. Für Zahnersatz heißt es: "Die Antragsfrist bei dem Prothetik-Einigungsausschuss bzw. der zuständigen Stelle beträgt 24 Monate. Diese klären die Verschuldensfrage im Einzelfall." Claridentis, Haftung, Haltbarkeit von Zahnersatz, Honorar, Mängelgutachten ("Mängelrüge"), Verjährung Gewährleistung bei Zahnersatz (KZV Berlin, 2016)
Schlagwörter