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Schiedsverfahren

Synonym: Schiedsamt · Englisch: arbitration proceedings

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Schiedsverfahren im Schiedsamt-Verfahren (§ 89 SGB V) bieten die Möglichkeit eines flexiblen und zeitsparenden Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern im gesetzlichen Gesundheitswesen, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. In § 89 Abs. 1 SGB V heißt es:

„Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. [...] Kommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten dessen Inhalt fest."

Derartige Verfahren werden vor Schiedsämtern geführt, die paritätisch mit Vertretern der (Zahn-)Ärzte und Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern besetzt sind. Schiedsämter werden auf Landes- und Bundesebene gebildet. Sie sind befugt, die gesamten Vertragsinhalte festzulegen und verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Vertragsparteien.

Die Schiedsämter unterstehen der Aufsicht der Länder, während die Bundesschiedsämter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung unterliegen. Eine Klage gegen die Festsetzung eines Schiedsamts hat keine aufschiebende Wirkung.

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