Gemeinsamer Bundesausschuss
Synonym: GemBa, G-BA · Englisch: common federal committee
Durch das GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) 2004 neu geschaffenes Gremium mit Sitz in Berlin (ab 2010, vormals Siegburg): Aus bisher 4 Ausschüssen für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung (Bundesausschuss der Krankenkassen und Zahnärzte) sowie die Behandlung in Krankenhäusern wurde der "Gemeinsame Bundesausschuss", in dem neben Ärzte-, Zahnärzte-, Klinik- und Krankenhausfunktionären erstmals auch Patientenvertreter sitzen. Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend. Der G-BA gilt als wichtigste Institution in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören z.B. die Richtlinien über ärztliche/zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die Arzneiverordnung oder Bedarfsplanung (Gesetzlich Versicherte haben nur Anspruch auf Leistungen, die der G-BA in den Katalog der Krankenkassen aufnimmt). An den Sitzungen des 21-köpfigen Gremiums können bis zu 9 Patientenvertreter ("Patientenbeauftragte") zusätzlich teilnehmen. Diese haben ein Antrags- und Mitsprache-, aber kein Stimmrecht. Der G-BA stellt sich wie folgt selbst dar: "Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend. Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung." Der einzige Außeneinfluss auf die Tätigkeit des G-BA ist die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (§ 91/X SGB V). Veränderte Struktur ab 2008 Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht vor, dass der G-BA von September 2008 an mit einer veränderten Struktur arbeitet. Demnach werden alle Entscheidungen in einem einzigen sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium getroffen. Dieses setzt sich auf Seiten der Gesundheitsberufe aus je zwei Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zusammen. Auf der Kassenseite sind fünf Vertreter des dann neu gebildeten Spitzenverbandes vorgesehen. Zudem beraten fünf nach wie vor nicht stimmberechtigte Patientenvertreter mit in den dann öffentlichen Sitzungen. Sämtliche Entscheidungen werden in dieser Besetzung getroffen, unabhängig davon, ob es sich um vertragsärztliche, vertragszahnärztliche, psychotherapeutische oder stationäre Versorgung handelt. Für den unparteiischen Vorsitzenden ist laut Gesetz die Hauptamtlichkeit zwingend vorgeschrieben, für die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder handelt es sich hier um eine Kann-Regelung. Zusätzlich zum Vorsitz im G-BA übernehmen die unparteiischen Mitglieder den Vorsitz in den dann ebenfalls sektorenübergreifend arbeitenden Unterausschüssen. Arzneimittel-Richtlinien, Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Bundesausschuss der Krankenkassen und Zahnärzte, GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG), Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), NUB-Richtlinien, Patientenbeauftragter, Qualitätsinstitut, Schiedsverfahren, Selbstverwaltung, Sozialgesetzbuch, Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung - im Informationsarchiv: Richtlinien, Beschlüsse, Pressemitteilungen Zehn Jahre GBA - Die (un-)heimliche Macht im Gesundheitswesen (2014) Patientenbeteiligung im G-BA mit eigener Internetpräsenz (2016) Festzuschüsse ab 2005