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Medizinisch Notwendig

Synonym: medizinisch notwendigmedizinisch indiziert, medizinisch notwendige Behandlung, unverzichtbar, zwingend erforderlich · Englisch: medically necessary (treatment)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Medizinisch notwendig ist ein medizinisch indizierter Begriff, der die medizinisch notwendige Behandlung beschreibt, jedoch weder juristisch noch versicherungstechnisch klar definiert ist. So schreibt beispielsweise das Sozialgesetzbuch sehr allgemein: “Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie.” Einschränkend wird jedoch an anderer Stelle gesagt, dass eine Behandlung ausreichend, notwendig und zweckmäßig unter Berücksichtigung der (zahn-)medizinischen Regeln zu erfolgen habe. So besteht oft eine Diskrepanz zwischen sozialer und medizinischer Notwendigkeit. Die Übergänge zu einer medizinisch guten Behandlung sind fließend – manchmal gar nicht möglich – und bieten mitunter Streit zwischen dem Behandler und der sachleistungspflichtigen Krankenkasse. Beispielhaft sei hier der große Kreis der prophylaktischen Leistungen erwähnt. Obwohl über den Sinn und die Erfolge derartiger, vorbeugender Behandlungen medizinisch kein großer Diskussionsbedarf besteht, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur wenige dieser sinnvollen Leistungen übernommen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.3.2003, Az. IV ZR 278/01) erklärt eine Heilbehandlungsmaßnahme als medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Besonders im kosmetischen Bereich (ästhetische Zahnmedizin) gibt es häufig Grenzfälle, die gerichtlich meist konservativ (“nicht notwendig”) entschieden werden. Ästhetische Zahnmedizin, Behandlung auf Verlangen, erhaltungsfähig vs. erhaltungswürdig, Gemeinsamer Bundesausschuss, IGeL.