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ästhetische Zahnmedizin

Englisch: estetic dentistry

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Aus den USA stammendes, nicht unumstrittenes Gebiet innerhalb der Zahnmedizin; in Deutschland bisher ohne eindeutige Abgrenzung zur kosmetischen Zahnheilkunde (cosmetic dentistry). Die Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde versteht unter der kosmetischen Z. reine Kosmetik im Sinne einer Zahnverschönerung als Verkaufsprodukt zum Selbstzweck und definiert die ästhetische Zahnheilkunde:... Für die Ästhetische Zahnmedizin ist der Verschönerungsaspekt weder Auslöser der medizinischen Intervention noch ihr vordergründiges Ziel. Er ist vielmehr zwingende Folge einer Zahnmedizin, die das Kausystem nach dem Vorbild und den Gesetzmäßigkeiten der Natur wieder herstellt. Form folgt Funktion (und nicht umgekehrt) mit dem Ziel eines harmonischen Ganzen. Notwendige zahnmedizinische Eingriffe und ästhetische Korrekturen sollen mit möglichst wenig Substanzverlust realisiert werden. Dies ist das besondere Anliegen der ästhetischen Zahnmedizin.... " Ästhetisch erscheinende Zähne sind wichtig für soziale Kontakte. Ein Lächeln signalisiert Selbstsicherheit, Wohlbefinden und Jugendlichkeit. Die Menschen verknüpfen heute damit weitestgehend Erwartungen an eine hohe Lebensqualität. Makellose Zähne, ein gewinnendes Lächeln stehen in den Vorstellungen für körperliche Gesundheit, für soziale Kompetenz und beruflichen Erfolg – das sind wichtige Wertmarken unserer heutigen Gesellschaft. Subsumiert werden unter dem Begriff ä. Z. eine Vielzahl von Behandlungsangeboten/-wünschen (Behandlung auf Verlangen) die der Zahn-/Gebissverschönerung dienen (z.B. Bleichen der Zähne, Zahnregulierungen im Erwachsenenalter, kosmetische Verblendschalen auf den Schneidezähnen, unschönes Zahnfleisch ("rote Ästhetik"), Zahnschmuck), die nicht unbedingt der Gebissgesundheit dienen und keinesfalls das nach dem Sozialgesetzbuch geforderte Wirtschaftlichkeitsgebot "ausreichend, wirtschaftlich und notwendig" in allen drei Punkten erfüllen. Zu beobachten ist in den letzten Jahren eine stetige Zunahme von Patientennachfragen und -wünschen in Richtung ä. Z.. Da rein kosmetische Eingriffe häufig nicht medizinisch notwendig sind, ergeben sich eine Reihe ethischer, wirtschaftlicher und juristischer Aspekte, besonders dann, wenn es sich um rein kosmetische Eingriffe handelt: So wird ein unvergleichbar höhere Aufklärungsbedarf gefordert - ebenso wie von dem Patienten eine erhöhte Nachfragepflicht verlangt wird. Klagen wegen "nicht gewünschtem Erfolg" sind keine Seltenheit. Ethische Bedenken von Seiten der Ärzteschaft sind in einem hohen Maß vorhanden. Viele der Behandlungen nach der ä. Z. sind nicht in einer zahnärztlichen Gebührenordnung zu finden; eine Erstattung derartiger Behandlungen findet auch bei Privatversicherungen meist bzw. unterschiedlich nicht statt; eine vorherige Anfrage bei der Versicherung und ein Kostenvoranschlag seitens der Zahnarztpraxis wird dringend empfohlen! Ebenso können die Gebühren für derartige Leistungen von Praxis zu Praxis stark variieren und Preise sind durchaus verhandelbar. Unklar ist bisher (2008) noch, ob derartige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind: Nach § 4,14 sind nur solche Leistungen steuerbefreit, die der Feststellung, Heilung, oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2919.99 (Az: BvR 1264/90) wird ausgeführt, dass "erkennbarer Normzweck des §4,14 UStG allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer" ist. Die zahnärztlichen Mitteilungen (zm) melden zur Umsatzsteuerpflicht im September 2008: "Steht das therapeutische Ziel im Hintergrund, fällt Umsatzsteuer an. Heilberufliche Leistungen, in denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das geht aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Dies gelte auch für die Sachverständigentätigkeit der Zahnärzte und Ärzte, wenn das Gutachten der Entscheidungsfindung eines Dritten dient, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt. Auch Schönheitsleistungen von Zahnärzten unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, stellt die W+ST Wirtschaftsprüfung GmbH in einer Stellungnahme klar." 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