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Selbstverwaltung

Englisch: self-government

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Selbstverwaltung bezeichnet die eigenverantwortliche Verwaltung öffentlicher Aufgaben durch (öffentlich-rechtliche) Körperschaften. Im Gesundheitswesen ist sie dreifach besetzt:

Selbstverwaltung der (Zahn-)Ärzte (engl.: medical self-government) Bis 2005 wurde diese meist auf ehrenamtlicher Basis durch sogenannte Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung, Vorstand) in Kombination mit einer hauptamtlichen Geschäftsführung (Kammern, KZV) durchgeführt. Ab dem 1. Januar 2005 wurde gesetzlich eine Professionalisierung der Selbstverwaltung im vertrags(zahn-)ärztlichen Bereich eingeführt. Diese umfasst einen hauptamtlichen Vorstand, der aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern besteht, sowie eine verkleinerte Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan. Übergangsfristen bestehen bis 2010. Aufsichtsbehörden sind in der Regel die zuständigen Länderministerien.

Selbstverwaltung der Krankenkassen (engl.: self-government of health insurance funds) Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Selbstverwaltung durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme: Ersatzkassen – nur Arbeitnehmer) ebenfalls ehrenamtlich ausgeübt. Seit 1996 besteht bei jeder Krankenkasse ein Verwaltungsrat (früher Vertreterversammlung und Vorstand) sowie ein hauptamtlicher Vorstand. Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. des Bundes.

Gemeinsame Selbstverwaltung (engl.: joint self-government) Dieser Begriff stammt aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier üben Vertrags(zahn-)ärzte und gesetzliche Krankenkassen gemeinsam ihnen übertragene Aufgaben aus. Die Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung sind vor allem der Gemeinsame Bundesausschuss, die Bewertungsausschüsse, Zulassungsausschüsse, Schiedsämter und Prüfungsausschüsse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der überwiegende Teil der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung wird durch die Selbstverwaltung geregelt, z. B. durch Bundesmantelverträge, Gesamtverträge und Vereinbarungen mit Heil- und Hilfsmittelerbringern. Der Gemeinsame Bundesausschuss gilt als das entscheidende Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, der u. a. Detailentscheidungen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung trifft oder sich – unter der fachlichen Kompetenz des Qualitätsinstituts – zu medizinischen Verfahren hinsichtlich ihres Nutzens äußert.