Verjährung
Englisch: limitation
Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:
Die Verjährung von Honorar- und Auslagenansprüchen für privatzahnärztliche Leistungen beträgt seit 2002 drei Jahre (zuvor zwei Jahre). Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Zahlungspflichtige davon Kenntnis erhalten hat. Die Gewährleistungsansprüche gegenüber Zahntechnikern und Lieferanten wurden von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und/oder Schadenersatz gegenüber dem behandelnden Zahnarzt verjähren die Ansprüche erst nach 30 Jahren ab dem angeblichen Fehler.