Honorarvereinbarung
Synonym: Freie Honorarvereinbarung, Freie Vereinbarung · Englisch: (free) fee agreement
Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ, §2, Allgemeiner Teil) und einer möglichen Vereinbarung über die Höhe des Honorars nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Die Vereinbarung muss schriftlich vor Beginn der eigentlichen Behandlung erfolgen, mit einem zusätzlichen Hinweis, dass die Erstattung durch die private Krankenversicherung oder Beihilfestellen möglicherweise nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Über die voraussichtliche Höhe der Liquidation müssen konkrete Zahlen angegeben werden. In die Honorarvereinbarung dürfen keine weiteren Erklärungen aufgenommen werden, wie zum Beispiel das Zahlungsziel. Die Honorarvereinbarung darf vom Patienten nicht als ein "Diktat" empfunden werden. Der Patient muss bereit und finanziell in der Lage sein, das vereinbarte Honorar zu begleichen. Er darf sich beim Abschluss der Vereinbarung nicht in einer behandlungsbedingten psychischen Zwangssituation befinden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind der Honorarvereinbarung übergeordnet. Nach Schätzungen wird in der Praxis von dieser Möglichkeit nur selten (unter 1 %) Gebrauch gemacht. Zur Frage einer "unangemessenen" Honorarsumme bei derartigen Verträgen gibt es ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2004. Darin heißt es unter anderem: „Den Patienten steht es frei, die Leistung eines anderen Anbieters „einzukaufen“, wenn ihnen der Preis zu hoch erscheint. Die Gebührenordnung geht – wie jede typisierende Regelung – von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur im vom Normgeber vorgegebenen „üblichen“ Rahmen zu vergüten.“
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