Zum Hauptinhalt springen

Behandlungsfehler

Synonym: ärztlicher Kunstfehler · Englisch: malpractice

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Ein Behandlungsfehler bezeichnet die Verletzung allgemein anerkannter ärztlicher Regeln („lege artis“-Behandlung). Juristisch stellt er eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB im Rahmen des Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) dar und kann zugleich eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB sein. Entscheidend für die haftungsrechtliche Bewertung ist, ob das ärztliche Handeln dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach.

Die Beweislast für einen normalen Behandlungsfehler liegt beim Patienten. Wird jedoch ein grober Behandlungsfehler festgestellt, kehrt sich die Beweislast um: Der behandelnde Arzt muss nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den entstandenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mehrfach entschieden (u. a. VI ZR 259/02, VI ZR 34/03), dass die bloße Eignung eines groben Fehlers zur Schadensverursachung ausreicht, um dem Patienten eine Beweiserleichterung zu gewähren.

Ein Behandlungsfehler liegt insbesondere dann vor, wenn von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise abgewichen wird. Dabei sind die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes unerheblich. Falls durch einen Fehler eine erneute Behandlung erforderlich wird, haftet der erstbehandelnde Arzt auch für die Folgen einer möglichen Fehlbehandlung durch den nachbehandelnden Arzt.

Ein spezielles Urteil des BGH (VI ZR 133/10) stellt klar, dass ein zahnärztlicher Behandlungsfehler eine rechtswidrige Handlung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen kann. In solchen Fällen kann der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfallen, auch wenn kein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 626 BGB vorliegt.

Patienten können einen vermuteten Behandlungsfehler durch Gutachten klären lassen. Privatpatienten und gesetzlich Versicherte mit privaten Leistungen (z. B. Implantate) können eine Bewertung durch die Gutachterstelle der Zahnärztekammer veranlassen. Gesetzlich Versicherte haben zudem die Möglichkeit, sich an ihre Krankenkasse zu wenden, die eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) veranlassen kann. In strittigen Fällen besteht die Möglichkeit einer Klage vor einem ordentlichen Gericht, das in der Regel ebenfalls Gutachten einholt. Vor Einleitung rechtlicher Schritte kann eine Beratung durch Patientenberatungsstellen hilfreich sein.