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Zahnärztekammer

Synonym: Zahnärztliche Standesvertretung, Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdÖR), Landeszahnärztekammer · Englisch: general dental council, dental chamber

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Die Zahnärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdÖR) und übernimmt im Rahmen der berufsständischen Selbstverwaltung staatlich übertragene Aufgaben. Sie existiert in jedem Bundesland (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, wo es zwei Kammern gibt) und unterliegt keiner unmittelbaren Fachaufsicht durch den Staat, sondern lediglich einer Rechtsaufsicht.

Alle approbierten Zahnärzte sind bis zum Tod oder Erlöschen der Approbation verpflichtende Mitglieder der Zahnärztekammer ihres jeweiligen Bundeslandes. Die Organe der Kammern werden in der Regel alle vier Jahre gewählt. Zur Finanzierung der vielfältigen Aufgaben erheben die Kammern Beiträge, die bundesweit variieren und durchschnittlich etwa 1.000 € pro Jahr betragen.

Aufgaben der Zahnärztekammer:

  • Überwachung der Berufspflichten durch Berufsordnungen
  • Interessenvertretung des Berufsstandes
  • Organisation der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung
  • Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
  • Organisation der dualen Ausbildung des Assistenzpersonals
  • Wahrnehmung der Berufsgerichtsbarkeit
  • Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes
  • Benennung von Gutachtern
  • Einrichtung von Patientenberatungsstellen

Auf Bundesebene sind die deutschen Zahnärztekammern seit 1953 in der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammengeschlossen, die die berufspolitischen Interessen des Berufsstandes vertritt und sich für eine wissenschaftlich fundierte, präventionsorientierte Zahnheilkunde einsetzt.

Rechtliche Einordnung und Kritik: Die Pflichtmitgliedschaft in Zahnärztekammern wird innerhalb der EU kritisch gesehen, da sie potenziell gegen den freien Wettbewerb verstoßen könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in früheren Urteilen (Az.: C-309/00, C-35/99) Kammern als Unternehmensvereinigungen eingestuft, die wettbewerbsrechtlich problematisch sein könnten. Im Gegensatz dazu bestätigte das Bundesverfassungsgericht 2017 die Verfassungsmäßigkeit des Kammerwesens und der Pflichtmitgliedschaft.

Geschichtlicher Hintergrund: Die Entwicklung einer zahnärztlichen Standesorganisation begann Mitte des 19. Jahrhunderts. Erste zahnärztliche Vereine entstanden in Berlin (1847), Hamburg (1857) und Dresden. 1859 schlossen sich diese regionalen Vereinigungen zum Central-Verein Deutscher Zahnärzte zusammen, einem Vorläufer der heutigen Standesvertretungen.