Fortbildungspflicht
("Zwangsfortbildung", "Ärzte-TÜV") für Vertragszahnärzte ("Kassenzahnarzt") mit Fortbildungsnachweis umgewandelt: §95d Sozialgesetzbuch V (SGB V) besagt: Verpflichtung zur fachlichen Fortbildung ("frei von wirtschaftlichen Interessen", auf dem "aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse"), Nachweis in Form von Fortbildungszertifikaten durch Kammern, "in Ausnahmefällen auch durch sonstige Nachweise" Nachweispflicht über 125 Fortbildungspunkte (Fortbildungssiegel) als Mindeststandard alle fünf Jahre der KZV gegenüber, erstmals zum 30.06.2009 - eine Sanktionierung (siehe nächster Punkt) ist frühestens ab 2009 bzw. 2011 möglich bei fehlendem oder nicht vollständigem Fortbildungsnachweis: Sanktionsstufe I: für vier Quartale Honorarkürzung um 10%, dann Stufe II: Kürzung um 25 %, nach zwei Jahren Stufe III: "unverzüglicher" Antrag der K(Z)V auf Entzug der Kassenzulassung. Die Möglichkeit einer Nachholung der vorgeschriebenen Fortbildung ist innerhalb von 2 Jahren möglich. Durchführung, Eignung, Sanktionen (Fortbildungspunkte). gilt analog für die medizinische Versorgungszentren "notwendige Fortbildung" wird auf Bundesebene von KZBV und BZÄK "geregelt"; Verfahren zur Honorarkürzung (s.o.) wird durch KZVen festgelegt. Im Jahr 2003 haben die Bundeszahnärztekammer und die DGZMK einen Beirat gebildet, welcher sich als Clearingstelle der vielfältigen Fortbildungsangebote versteht (Fortbildungssiegel) APW, AS-Akademie, Continuing Professional Development, Fortbildungssiegel, postgraduierte Fortbildung, strukturierte Fortbildung, Gesundheitsreform (ab 2004), Implantologie (Bezeichnungen, Titel), Interessensschwerpunkte, Leitsätze Fortbildung der Bundeszahnärztekammer (.pdf), Master of Science, Qualitätszirkel, Tätigkeitsschwerpunkt, Weiterbildung, Zertifizierung Fortbildungsordnung der ©: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (2006) Akademie für zahnärztliche Fortbildung