Teilzulassung
Synonym: Teiltarif, Teilzulassungsregelung, eingeschränkte Zulassung · Englisch: Partial admission, Limited admission
Die Teilzulassung, eingeführt mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (§ 95 Abs. 3 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 19a Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-ZV), ermöglicht es, den Versorgungsauftrag als Vertragszahnarzt auf die Hälfte zu begrenzen. Dies wurde wohl im Hinblick auf die zunehmende Zahl weiblicher Personen eingeführt, um Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Das Gesetz erwähnt keine andere Ausdehnung als die Hälfte, ohne diese “Hälfte” in Stunden zu formulieren (man kann von etwa 20 Stunden ausgehen). Entsprechend wird auch die Honorarverteilung für die betreffende Person halbiert. Kooperationsarten in einer Zahnarztpraxis, wie Teilgemeinschaftspraxis und Zulassung, werden in dem Buch Gemeinschaftspraxis & Co. – Alternativen zur zahnärztlichen Einzelpraxis (W. Schinnenburg; Zahnärztlicher Fach-Verlag, zfv, 2010) ausführlich und kompetent von einem Zahnarzt und Fachanwalt für erläutert.