Kooperationsarten in einer Zahnarztpraxis
Synonym: Formen gemeinsamer Berufstätigkeiten · Englisch: types of cooperation in a dental practice (surgery)
Kooperationsarten: Neben den klassischen Kooperationsformen in Zahnarztpraxen (Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft) wurden durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (2007) neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Zahnärzten ermöglicht. Daraus ergeben sich die folgenden Kooperationsmöglichkeiten:
Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis genannt): Enge Bindung der Partner mit gemeinsamer Abrechnung über einen Zahnarztstempel und gemeinsamer Haftung.
Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss von Einzelpraxen unter einem Dach mit getrennter Abrechnung und Patientenkartei, aber gemeinsamem Personal und Geräten.
Partnerschaftsgesellschaft: Seit den 1990er Jahren möglich; Eintragung im Register des zuständigen Amtsgerichts erforderlich. Diese Form ist haftungsrechtlich interessant, aber bislang wenig verbreitet.
Zweigpraxis: Eine bestehende Praxis eröffnet eine zusätzliche Praxis an einem anderen Standort, ohne neue Teilhaber. Es gelten enge Vorgaben: Der Vertragszahnarzt darf maximal ein Drittel seiner ursprünglichen Arbeitszeit in der Zweigpraxis verbringen.
Überörtliche bzw. KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG): Seit 2007 können Gemeinschaftspraxen auch an mehreren Standorten geführt werden, sowohl innerhalb eines KZV-Bereichs als auch in verschiedenen Bereichen.
Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilgemeinschaftspraxis): Zahnärzte können sich zusätzlich zu ihrer bestehenden Praxis in einer spezialisierten Gemeinschaftsform zusammenschließen und sich auf spezifische Behandlungsaufträge konzentrieren.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführte fachübergreifende Einrichtungen, in denen Zahnärzte angestellt oder als Vertragszahnärzte tätig sein können. Bisher in der Zahnheilkunde von geringer Bedeutung.
Anstellung von Zahnärzten: Diese Möglichkeit wurde erweitert, insbesondere ab Februar 2019, als Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften mehr Kollegen anstellen dürfen.
Heilkunde GmbH (Zahnheilkunde GmbH): Die Praxistätigkeit wird von einer GmbH ausgeübt, die Zahnärzte anstellt. Diese Form unterliegt nicht den strengen Werbebeschränkungen, ist aber bisher wenig verbreitet.
Ausgelagerte Praxisräume: Seit 2007 besteht die Möglichkeit, spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen außerhalb der Praxisräume, aber in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz anzubieten.
Praxislaborgemeinschaft: Zahnärzte können sich für zahntechnische Leistungen zusammenschließen, um teure Geräte gemeinsam zu nutzen. Angestellte Zahntechniker müssen für die jeweilige Praxis tätig sein.
Gemeinschaftlicher Betrieb von Geräten (Apparategemeinschaft): Zahnärzte können teure Apparate gemeinsam nutzen, z. B. als GmbH oder Genossenschaft.