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Termin Nicht Eingehaltener

Synonym: Versäumter Termin, nicht wahrgenommener Termin, abgesagter Termin · Englisch: Missed appointment, Unkept appointment

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Termin, nicht eingehaltener. In zahnärztlichen Praxen finden in der Regel Behandlungen “nach Termin” statt, d.h., der Patient vereinbart mit der Praxis einen Behandlungstermin für eine bestimmte Behandlung (Untersuchung, Legen einer Füllung, Anfertigen einer Brücke usw.) und wird – eventuell mit einer leichten Verzögerung – zu diesem Termin entsprechend behandelt. Eine Praxis, die diese Vorgehensweise praktiziert, wird als Bestellpraxis bezeichnet. Diese Vorgehensweise hat sowohl für den Patienten als auch für den Behandler große Vorteile: Ein Warten im Wartezimmer entfällt weitgehend, die für die Behandlung notwendigen Vorbereitungen können frühzeitig getroffen werden. Akute Schmerzfälle sind hiervon unberührt, da diese nicht schon Tage vorher einen Termin vereinbaren können. Eine Behandlung muss in solchen Fällen, aus ärztlicher Ethik heraus, baldigst erfolgen. Probleme treten auf, wenn ein vorher vereinbarter Termin von einer Seite – meist vom Patienten – nicht eingehalten wird. Der Zahnarzt kann dann aufgrund von fehlenden Alternativen nicht behandeln und verlangt vom Patienten ein Ausfallhonorar (loss fee) oder eine Verweilgebühr (staying fee). In jedem Fall des Nichterscheinens gerät der Patient in den sogenannten Annahmeverzug. Der Patient war laut dem zugrunde liegenden Dienstvertrag verpflichtet, die Behandlung zum vereinbarten Zeitpunkt durchführen zu lassen. Der Zahnarzt kann nun für die infolge des Verzugs nicht geleisteten zahnärztlichen Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss jedoch berücksichtigen, ob er es versäumt hat, in der Zwischenzeit die Behandlung anderer Patienten vorzunehmen. In einer Bestellpraxis ist dies selten der Fall, sodass ein finanzieller Schaden entsteht, den der Zahnarzt dem Patienten in Rechnung stellt. Da diese Forderung oft auf Unverständnis stößt, sind gerichtliche Auseinandersetzungen nicht selten. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich: Manche Gerichte lehnen einen Anspruch ab, da die geltende Gebührenordnung (GOZ) keine Regelung für diese Fälle vorsieht, während neuere Entscheidungen dem Zahnarzt einen Anspruch auf Schadensersatz oder Ausfallhonorar zusprechen, besonders wenn nachgewiesen werden kann, dass der Patient darüber informiert wurde, dass die Zeit ausschließlich für ihn reserviert war. Jeder Dienstvertrag sieht jedoch die Möglichkeit einer Kündigung vor, die jedoch nicht zur “Unzeit” erfolgen darf. Der Patient hat eine Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht und muss den Termin im Falle einer absehbaren Verhinderung “rechtzeitig” absagen. Der Begriff “rechtzeitig” ist nicht eindeutig definiert, bewegt sich aber in der Praxis wahrscheinlich in einem Zeitraum von 24 bis 48 Stunden. Deshalb setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass bei einer nicht rechtzeitigen Absage und bei fehlender Entschuldigung eine Schadensersatzpflicht besteht. Auch über die Höhe des Schadensersatzes gibt es unterschiedliche Meinungen: In einigen Fällen wird der Betrag, den der Zahnarzt bei durchgeführter Behandlung hätte berechnen können, einschließlich des entgangenen Gewinns, als Grundlage herangezogen. In anderen Fällen wird der Schaden abstrakt berechnet, indem das Gericht den Schaden schätzt und dabei den durchschnittlichen Kostenfaktor einer Praxisstunde zugrunde legt. Diese variiert von Praxis zu Praxis und kann Beträge von 70 bis 250 € umfassen. Bei der Schadensberechnung fließen auch weitere Aspekte ein, wie der Einwand, dass der Zahnarzt während der freien Zeit auch Verwaltungstätigkeiten hätte erledigen können. (juristische Ausführungen in Anlehnung an eine Ausarbeitung der Kanzlei Rechtsanwaelte-Moenig.de in ZMK 6/2003: 404). Bestellpraxis, Terminservice- und Versorgungsgesetz, Ausfallhonorar – Termin abgesagt. Und jetzt? (zm, 2016).