Versorgungsauftrag
Englisch: service guarantee
Der Versorgungsauftrag ist häufig mit dem Sicherstellungsauftrag gleichgesetzt und bezeichnet die Verpflichtung sowie die Berechtigung von zugelassenen Personen zur (zahn-)ärztlichen Versorgung sozialversicherter Patienten. Während der Sicherstellungsauftrag bisher (2006) ausschließlich bei den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen liegt – das bedeutet, dass diese die medizinische Versorgung in ihrem Gebiet sicherstellen – bestimmt der Versorgungsauftrag, mit welcher Qualifikation und in welchem Umfang diese Sicherstellung zu erfolgen hat. Abgesehen von der vagen Beschreibung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gibt es nach dem Gesetz keine klare Definition. § 140b „Verträge zu integrierten Versorgungsformen“ des Sozialgesetzbuches besagt beispielsweise: „… Gegenstand des Versorgungsauftrags an die Vertragspartner der Krankenkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“
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