Selektivvertrag
Synonym: Direktvertrag · Englisch: selective contract
Ein Selektivvertrag ist ein Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenkasse und Leistungserbringern im Gesundheitswesen (z. B. (Zahn-)Ärzten, Krankenhäusern, gewerblichen Labors usw.). Die kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind in der Regel bei dieser Vertragsform nicht beteiligt ("Direktvertrag"). Grundlage dieser Verträge sind § 73c sowie § 140a und b SGB V im Rahmen der sogenannten "integrierten Versorgung". Die Gesamtvergütung der an die KZV ausgezahlten Beträge der einzelnen Kassen wird um den Betrag bereinigt, der für den Versorgungsauftrag eines Selektivvertrags aufgewendet wird.
Krankenkassen sind bei Selektivverträgen nicht mehr verpflichtet, mit jedem kassenzugelassenen Arzt, Krankenhaus oder Arzneimittelhersteller abzurechnen. Sie können Anbieter auswählen, die eine Leistung zu günstigen Preisen und guter Qualität anbieten. Ein Beispiel wäre eine Klinik, die sich auf eine bestimmte Operation spezialisiert hat, sodass weniger Nachbehandlungen nötig sind, oder Ärzte, die eng zusammenarbeiten und so Doppeluntersuchungen vermeiden. Auch ein Pharmahersteller könnte Rabatte auf Medikamente gewähren. Die Versicherten werden dadurch bei der Wahl von Ärzten und Kliniken eingeschränkt.
Allerdings drohen auch Nebenwirkungen: Was medizinisch notwendig ist, können Laien kaum und selbst viele Fachleute nur schwer erkennen. Unter dem Vorwand, das Verhältnis von Preis und Leistung zu verbessern, könnte ein Selektivvertrag auch zu einem einfachen Sparkurs führen. Ein solcher Vertrag könnte "zu einem Geschäft zu Lasten Dritter, nämlich der Patienten, werden", schreiben die IGES-Forscher um Dr. Martin Albrecht.
Leistungen, die über einen Selektivvertrag erbracht werden, kollidieren mit der Gesamtvergütung, da die entsprechenden Budgets um die Ausgaben für den Selektivvertrag gekürzt werden. Zusätzliche Mittel seitens der Krankenkassen sind bei Selektivverträgen nicht vorgesehen.
Nach der geltenden Gebührenordnung (GOZ 88) sind Selektivverträge im privatzahnärztlichen Bereich nicht möglich. Dennoch werden diese von privaten Versicherern bei einer Neuorientierung der GOZ gefordert (Öffnungsklausel).
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