Öffnungsklausel
Synonym: Anpassungsklausel, Flexibilitätsklausel · Englisch: opening clause
Öffnungsklausel ist eine Nebenbestimmung in einem Vertrag, die bestimmte Passagen des Vertrages aufhebt oder abändert. Im Gesundheitswesen ist sie durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Neufassung ab 2008, bei der privaten Rechtsbeziehung zwischen Patient und (Zahn-)Arzt relevant. Bei der Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) war geplant, eine Öffnungsklausel zu verankern, um abweichende Regelungen in Verträgen von privaten Versicherungen oder Beihilfeträgern mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten zu ermöglichen. Mit dieser Klausel sollten unter anderem (zahn-)ärztliche Leistungen pauschalisiert und außerhalb der staatlich geregelten Gebührenordnungen abgerechnet werden können. Bisher (Stand 2011) besteht zwischen (Zahn-)Arzt und Patient eine direkte Beziehung (sog. “Zweierbeziehung”) ohne den Einfluss einer privaten Versicherung. Mit einer Öffnungsklausel könnten jedoch diesen Kostenträgern neue Einflussmöglichkeiten eingeräumt und Direktverträge (“Einzelverträge”) mit Zahnärzten außerhalb der GOZ erlaubt werden, was als „Discountklausel“ bezeichnet wird.