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Härtefall

Synonym: HärtefallHärtefallklausel, Härtefallklausel · Englisch: hardship case (clause)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Härtefall Härtefallklausel, um Gesetzlich Versicherte vor finanziellen Überforderungen durch Zuzahlungen für medizinische Leistungen zu bewahren, sieht das Sozialgesetzbuch eine sog. Härtefallklausel ("Sozialklausel") sowie eine Überforderungsklausel vor. Über die Härtefallklausel werden bestimmte Personengruppen komplett von der Zuzahlung befreit. Die "gleitende Härtefallklausel" vermeidet Ungerechtigkeiten bei den Höchstsätzen nach der Sozialklausel. Dagegen gilt die Überforderungsklausel grundsätzlich für alle Versicherten und befreit teilweise von den Zuzahlungen. Für das Jahr 2013 gelten folgende monatliche Einkommensgrenzen für eine vollständige Kostenübernahme bei der Regelversorgung: Alleinstehende 1.078 Euro mit einem Angehörigen 1.482,25 Euro jeder weitere Angehörige zusätzliche 269,50 Euro Die Voraussetzungen für einen H. werden von der zuständigen Krankenkasse geprüft. Wichtig: Wer von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit ist, fällt nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Für die Versorgung mit Zahnersatz ist stets eine gesonderte Antragstellung und Prüfung erforderlich. Beispielrechnung der TK. Für Zahnersatz gelten die Härtefallregelungen ab 2005 auf Basis der neuen Festzuschussregelung – hier zu 100 % auf die Regelversorgung = doppelter Festzuschuss. Der monatlich anfallende Beitrag für die Zahnersatz-Versicherung (ab 1.7.2005) muss allerdings von allen Versicherten geleistet werden. Dies gilt auch für Sozialhilfeempfänger, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sie wurden im Zuge der Gesundheitsreform mit GKV-Versicherten gleichbehandelt und zahlen deshalb auch den Beitrag für die Zahnersatz-Versicherung. Zusätzlich heißt es im Sozialgesetzbuch (§ 55 Leistungsanspruch) zu den sog. "Gleitenden Härtefällen" (=unzumutbare Belastung): „Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten." Beispiel: Monatliches Bruttoeinkommen (MB), Festzuschuss nach der Härtefallregelung (FZH; dies entspricht dem doppelten "normalen" Festzuschuss), Betrag über der Härtefallgrenze (üH), dreifache Überschreitung (3üFZ), Gesamtfestzuschuss auf die beabsichtigte Konstruktion nach der Härtefallregelung (GFZ): 1. Betrag „MB“ – Betrag „FZH“ = Betrag „üH“ 2. „üH“ x 3 = Betrag „3üFZ“ 3. Betrag „GFZ“ – Betrag „3üFZ“ = zusätzlicher Betrag der Krankenkasse nach der gleitenden Härtefallregelung chronisch krank, Festzuschüsse, Gesundheitsreform (ab 2004), Zuzahlungen Festzuschüsse ab 2005 So senken Gesundheitskosten die Steuerlast (2016) So ziehen Sie Krankheitskosten von der Steuer