Zuzahlungen ZE
Englisch: co-payment, self-participation with artificial dentures
Im Rahmen der Festzuschussregelung gelten bei Gesetzlichen Krankenkassen ab 2005 folgende Regelungen: Ohne Bonus (= 0-4 Jahre) bezahlt die gesetzliche Krankenkasse zu vertraglich geregeltem Zahnersatz und Reparaturen einen Zuschuss von 50 % = 50 % Eigenbeteiligung Bei 5 Jahren regelmäßigem Besuch beträgt dieser 60 % = 40 % Eigenbeteiligung Bei 10 Jahren erhöht sich der Zuschuss um weitere 5 % auf 65 % = 35 % Eigenbeteiligung Für das Jahr 2013 gelten folgende monatliche Einkommensgrenzen für eine vollständige Kostenübernahme bei einer Regelversorgung (sog. Härtefälle): Alleinstehende 1.078 Euro mit einem Angehörigen 1.482,25 Euro jeder weitere Angehörige zusätzliche 269,50 Euro Die Voraussetzungen für einen H. werden von der zuständigen Krankenkasse geprüft. Wichtig: Wer von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit ist, fällt nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Für die Versorgung mit Zahnersatz ist stets eine gesonderte Antragstellung und Prüfung erforderlich. Diese Regelung ist das vorläufige Ende einer bewegten Historie: bis 1975 von Kasse zu Kasse im Umfang und in der Höhe verschieden hohe Zuschüsse auf prothetische Grundleistungen (Kronen, Brücken, Modellguss, Vollprothesen). Zahnersatz ist keine Sachleistung, da das Fehlen von Zähnen nicht als Krankheit anerkannt. "Volle Kassen der Kassen" bewirkten: 1975 Die Kosten werden zu 100% von den Krankenkassen übernommen (einige Leistungen, z.B. Keramikversorgungen, ausgenommen) 1977 1. Kostendämpfungsgesetz: da die Kosten (wie voraussehbar) davon laufen, wird das erste Krankenversicherungskostendämpfungsgesetz eingeführt: die Kostenübernahme für Zahnersatz wird von 100% auf 80% herabgesetzt. 1982 2. Kostendämpfungsgesetz: die Kostenübernahme für Zahnersatz wird abermals von 80% auf 60% herabgesetzt 1989 Gesundheitsreformgesetz (GRG) (Norbert BLÜM): Zahnersatzzuschüsse sind in der Höhe von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen abhängig (sog. "Bonusregelung", Führen eines Bonusheftes) 1993 Gesundheitsstrukturgesetz "GSG-93" (Horst SEEHOFER): Für kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen und zahnmedizinisch umstrittene bzw. unnötig aufwendige prothetische Leistungen, gibt es keinen Zuschuss mehr. 1998 Zweites GKV-Neuordnungsgesetz, sog. "Beitragsentlastungsgesetz" (Horst SEEHOFER): weitere Restriktionen, z. B. keine Zuzahlungen für implantologischen Leistungen oder für Komposite-Füllungen bzw. Inlays. Für Kinder und Jugendliche, ab Jahrgang 1979 gibt es, außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung, gar keinen Zuschuss mehr zum Zahnersatz. In Kraft treten für ZE 1998; für Kieferorthopädie schon zum 1.7.1997 Die bisherigen prozentualen Zuschüsse wurden in therapiebezogene Festzuschüsse umgewandelt. Anzahl der Festzuschüsse auf 14 Versorgungskomplexe begrenzt; gnathologische und implantologische Leistungen bleiben ohne Zuschuss. Den Festzuschuss bekommt der Patient für Vertragsleistungen wie auch für Wahlleistungen. Zahlung des Festzuschusses von der Krankenkasse direkt an den Patienten; dieser ist Gesamtschuldner der ZE-Rechnung. Doppelte Höhe des Festzuschusses bei Härtefällen. Grundlage der Rechnungslegung ist die GOZ, bei Vertragsleistungen für 2 Jahre auf den 1,7fachen Satz begrenzt. Wegfall jeglicher Laborpreislisten, Wegfall jeglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Gesetz galt nur eineinhalb Jahre 1999 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (FISCHER, Grüne): Rückkehr zum Sachleistungsprinzip (prozentuale, fallbezogene Bezuschussung) mit der aus 1980 bekannten Bonusregelung. Keine Leistungen bei Implantaten. Weiter: die nach 1978 Geborenen haben wieder Anspruch auf Zahnersatz 2005 befundorientierte Festzuschüsse; ein bestimmter Befund löst eine (am grünen Tisch ermittelte) Regelversorgung aus. Bei anderen Versorgungsformen (z.B. statt einer Teilprothese eine Brücke oder statt einer Brücke ein Implantat) bleibt der Zuschuss der Regelversorgung erhalten. Implantate selbst bleiben Privatleistung (die Kassen wären sonst stark überfordert), nicht aber die Suprakonstruktion. Härtefälle lösen den doppelten Festzuschuss (der Regelversorgung) aus. Die ursprüngliche Absicht aus 2003 - Zahnersatz sollte privat versichert werden - wurde 2004 wieder fallen gelassen Zuzahlung Zuzahlungs-Online-Rechner