Andersartiger Zahnersatz
Englisch: "different dentures"
Der andersartiger Zahnersatz ist ein Begriff, welcher mit der Festlegung von Festzuschüssen (ab 2005; § 55 Abs. 5 SGB V) in die Gesetzliche Krankenversicherung eingeführt worden ist: Es werden Leistungen durchgeführt und abgerechnet, die vollständig von der Regelversorgung abweichen, also in dieser nicht enthalten sind. Der Versicherte erhält den bewilligten Festzuschuss über die Kostenerstattung von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Alle anfallenden Kosten (Honorar, Laborkosten) werden direkt mit dem Versicherten nach der (privaten) GOZ abgerechnet. Beispiel: Fehlt eine bestimmte Anzahl von Zähnen, so sieht die Regelleistung einen (kostengünstigen) herausnehmbaren Zahnersatz vor. Wünscht der Patient statt dessen einen festsitzenden Zahnersatz ("Brücke"), so erhält er von seiner Praxis eine Rechnung über diesen Zahnersatz und reicht diese zur Kostenerstattung bei seiner Kasse ein. Sonderbestimmungen gelten bei sog. "gemischtem Zahnersatz"; damit sind Versorgungsformen gemeint, die sowohl Elemente der Regel-/gleichartigen Versorgung wie auch a. Z. enthalten. Special: Festzuschüsse ab 2005 Festzuschüsse, gleichartiger Zahnersatz, Regelversorgung, Eigenbeteiligung/Zuzahlung bei andersartigem Zahnersatz.
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