Gleichartiger Zahnersatz
Synonym: Regelleistung mit Zusatzleistung · Englisch: standard restorations, similar dental prosthesis
Der Begriff „gleichartiger Zahnersatz“ beschreibt eine Form der Versorgung, bei der die standardisierte Regelleistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch zusätzliche Leistungen erweitert wird, ohne die grundlegende Funktionalität oder die Art des Zahnersatzes zu verändern. Diese Zusatzleistungen, auch „add-ons“ genannt, gehen über die Regelleistung hinaus und führen zu Mehrkosten, die vom Patienten selbst getragen werden müssen.
Regelung und Kostenübernahme: Seit der Einführung des Festzuschusssystems im Jahr 2005 (§ 55 Abs. 5 SGB V) erhält der Versicherte einen festen Zuschuss der GKV, der sich an der einfachen, zweckmäßigen und ausreichenden Regelleistung orientiert. Die darüber hinausgehenden Mehrkosten, etwa für ästhetische oder komfortsteigernde Zusatzleistungen, müssen vom Patienten gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) selbst getragen werden.
Beispiel: Soll beispielsweise der Zahn 16 überkront werden, so umfasst die Regelleistung eine kostengünstige Krone aus Metall. Wünscht der Patient jedoch eine zahnfarbene Verblendung, etwa aus kosmetischen Gründen, so fällt diese Leistung unter den gleichartigen Zahnersatz. Der Patient erhält den Festzuschuss für die metallische Krone und trägt den Differenzbetrag für die Verblendung gemäß GOZ.
Abgrenzung:
- Gleichartiger Zahnersatz erweitert die Regelleistung ohne grundlegende Änderung.
- Andersartiger Zahnersatz (z. B. Implantate statt Brücken) weicht vollständig von der Regelleistung ab und ist nicht im Festzuschusssystem der GKV enthalten.
Die Regelung des gleichartigen Zahnersatzes ermöglicht Patienten mehr Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung ihres Zahnersatzes, indem sie funktionale Standardlösungen mit individuellen, meist ästhetisch orientierten Zusatzoptionen kombinieren können.