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Kooperationsarten ZA Praxis

Englisch: types of cooperation in a dental practice (surgery)

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Neben den klassischen Kooperationsformen in einer Zahnarztpraxis (Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft) sind besonders durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (2007) neue Formen der Zusammenarbeit unter Zahnärzten eröffnet worden. Somit ergeben sich heute (2011) folgende K.: Berufsausübungsgemeinschaft - Gemeinschaftspraxis (alte Bez.) enge Bindung der Partner, Abrechnung über einen Zahnarztstempel, gemeinsame Haftung; ausführlich Praxisgemeinschaft im Prinzip ein Zusammenschluss von "Einzelpraxen unter einem Dach" bei selbstständiger Abrechnung und getrennter Kartei, aber mit gemeinsamen Personal und Geräten; ausführlich Partnerschaftsgesellschaft seit Mitte der 90er Jahre mögliche Form; Eintrag im Register des zuständigen Amtsgerichts. Vor allem haftungsrechtlich interessante Form der K.; bisher (2010) wenig vertreten; ausführlich Zweigpraxis eine bestehende Praxis eröffnet in einer anderen Gegend eine weitere Praxis (ohne neue Teilhaber). Recht enge Grenzen: zwar ist das Kriterium der "Unterversorgung am neuen Ort" weggefallen und durch "Verbesserung der Patientenversorgung" ersetzt worden. Aber: der Vertragszahnarzt darf höchstens ein Drittel seiner ursprünglichen Arbeitszeit in der Zweigpraxis verbringen; ausführlich Überörtliche bzw. KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) Seit 2007 bestehende Möglichkeit, eine Gemeinschaftspraxis auch an mehreren Orten zu betreiben. Dies kann im gleichen KZV-Bereich oder auch in unterschiedlichen Bereichen sein. So können Zahnärzte, die in verschiedenen Orten praktizieren, an einem neuen Ort (oder bei einem der Partner) eine Gemeinschaftspraxis betreiben; ausführlich Teilberufsausübungsgemeinschaft - Teilgemeinschaftspraxis nach der 2007 erlassenen Vertragrechtsänderung können sich (meist spezialisierte) Zahnärzte unter Beibehaltung ihres eigentlichen Vertragszahnarztsitzes in einer zusätzlichen Gemeinschaftsform mit Anderen zusammenschließen und sich dabei auf spezifische Behandlungsaufträge beschränken; ausführlich Medizinische Versorgungszentren durch das GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) geschaffene neue Strukturen als fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte/Zahnärzte, die in das Zulassungs-Register eingetragen sind, als Angestellte oder Vertrags(zahn-)ärzte tätig sein können. In der ZHK bisher (2010) ohne Bedeutung; ausführlich Anstellung von Zahnärzten; ausführlich Heilkunde GmbH - Zahnheilkunde GmbH die Praxistätigkeit wird von einer GmbH ausgeübt. Sie lässt diese durch angestellte, weisungsfrei tätige Zahnärztinnen/Zahnärzte erbringen. Im Gegensatz zu Medizinischen Versorgungszentren im Privatbereich tätig. Vorteil: eine GmbH unterliegt nicht den strengen Werbebestimmungen. In der ZHK bisher (2009) ohne Bedeutung. ausgelagerte Praxisräume seit 2007 bestehende Möglichkeit (§24 Abs. 5 ZVO) für spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen außerhalb der Praxisräume aber in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz. Praxislaborgemeinschaft Zahnärzte können sich zu einer Gemeinschaft für zahntechnische Leistungen zusammenschließen, um Kosten für teure Geräte gemeinsam zu tragen. Darin angestellte Zahntechniker müssen per (Teilzeit-)Arbeitsvertrag für die jeweilige Praxis tätig werden. Gemeinschaftlicher Betrieb von Geräten - Apparategemeinschaft verschiedene Formen, (teure) Apparate gemeinsam zu nutzen, z.B. als GmbH mit anderen Gesellschaftern oder als Genossenschaft Ab Februar 2019 können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mehr Kollegen als Angestellte beschäftigen. Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband geeinigt (nach einer PM der Ärztezeitung vom 11.02.2019). Zahnärztliche Versorgung: Daten & Fakten 2020 (umfangreiche grafische Zusammenstellung von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)