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Leitungsanästhesie

Synonym: Leitung, LA, Regionalanästhesie, Nervblockade, Stammanästhesie · Englisch: conduction, block anesthesia, nerv block

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Leitungsanästhesie ist eine regionale Betäubung, bei welcher die Nervenäste oder -stämme mit einem Betäubungsmittel umspritzt werden und dadurch das gesamte Versorgungsgebiet – von der Einspritzstelle an abwärts (peripher) – betäubt wird. In der Zahnheilkunde (ZHK) wird unter einer Leitungsanästhesie in der Regel die intraorale Ausschaltung eines der Äste des N. Trigeminus verstanden. Dies ist in der Regel der Unterkiefernerv (N. mandibularis), was die Mandibularanästhesie darstellt. So werden die Backenzähne des Unterkiefers durch die Mandibularanästhesie und die des Oberkiefers durch die Tuberanästhesie betäubt. Betäubt wird das Versorgungsgebiet des Nervs. Bedingt durch Anastomosen ist im Grenzbereich (z. B. bei den Unterkieferfrontzähnen) eine Ausschaltung (meist lokal) des paarigen Nervs auf der anderen Seite notwendig. Zum Wirkungseintritt siehe Lokalanästhesie. Beim Setzen einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie kann es in seltenen Fällen zu einer Schädigung eines Nervs kommen (z. B. des N. alveolaris inferior oder des N. lingualis). Derartige Schädigungen stellen in der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar, da sie nicht immer vermeidbar sind. Sicherheitstechniken, die ausschließen, dass dabei dieser Nerv oder der in der Nähe liegende N. lingualis irritiert oder gar getroffen wird, gibt es nicht. Vorwiegend ältere Entscheidungen wie OLG Hamm (3 U 35/87) oder OLG Karlsruhe (7 U 61/89) verpflichten einen Zahnarzt, vor dem Setzen einer Leitungsanästhesie über das Risiko einer Nervenschädigung aufzuklären. Begründet wird dies damit, dass das Risiko einer Nervenschädigung für den Patienten überraschend sei, da der medizinische Laie Injektionen regelmäßig für relativ geringfügige Eingriffe mit allenfalls kurzfristigen Schmerzen oder Reizungen im Bereich der Einstichstelle halte. Zudem sei eine Anästhesie zwar regelmäßig sinnvoll, jedoch keinesfalls immer unentbehrlich oder gar vital indiziert, sodass hieraus höhere Ansprüche an den Umfang der Aufklärungspflicht gestellt werden. In jüngerer Zeit bejahte das OLG Karlsruhe (7 U 193/97) die Aufklärungspflicht. In den letzten Jahren wird jedoch zunehmend die Auffassung vertreten, dass die Aufklärung über das Risiko einer Nervenschädigung im Rahmen einer Leitungsanästhesie und den damit verbundenen, auch langwierigen Beschwerden nicht zwingend sei, z. B. LG Frankenthal (8 O 2102/95), OLG Stuttgart (14 U 69/97), LG Göttingen (8 O 142/99). In diesen Urteilen wurde die Entbehrlichkeit der Aufklärung unter anderem mit der geringen Komplikationsdichte begründet, die mit 0,0001 bis 0,01 Prozent angegeben wird. Außerdem seien auch im Falle eines Schadens keine schweren Beeinträchtigungen des Patienten zu befürchten, da die Sensibilitätseinschränkung regelmäßig nach einiger Zeit verschwinde und nur in seltenen Fällen eine dauerhafte Gefühlsstörung zurückbleibe.