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Kieferorthopädie Frühbehandlung

Englisch: interceptive orthodontia

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Die kieferorthopädische Frühbehandlung lässt sich in zwei Bereiche unterteilen: Behandlungen im Säuglingsalter, z. B. bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalten (LKG-Spalten), und Behandlungen im Milch- oder frühen Wechselgebiss. Zu den häufigsten Indikationen zählen:

Alle Formen von Zwangs- und/oder Kreuzbissen Habits (schädliche Gewohnheiten) Ausgeprägte sagittale Stufen Lippen-Kiefer-Gaumenspalten Schwere Anomalien im vertikalen Bereich Syndrome und traumatisch bedingte Fehlstellungen Die Therapiemaßnahmen reichen von prophylaktischen Ansätzen, wie der Entwöhnung vom Lutschen oder dem Einschleifen von Zähnen, über den Einsatz von Geräten zum Offenhalten von Lücken bis hin zu umfangreichen Behandlungen mit herausnehmbaren oder festsitzenden Apparaturen. In einigen Fällen können diese Maßnahmen durch kieferchirurgische Eingriffe ergänzt werden.

Da kieferorthopädische Behandlungen zu einem späteren Zeitpunkt oft erschwert oder kaum noch möglich sind, sollte eine Frühbehandlung insbesondere bei folgenden Fehlstellungen in Betracht gezogen werden:

Extreme Formen des frontal offenen Bisses Lateraler Kreuzbiss mit Gefahr einer Wachstumshemmung des Oberkiefers Progenie Traumatisch bedingte Kieferanomalien Fehlentwicklungen bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalten Abrechnung der Frühbehandlung Für Privatpatienten ist vor Beginn der Behandlung in der Regel die Erstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplans bzw. Heil- und Kostenplans erforderlich.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt kieferorthopädische Maßnahmen vor der zweiten Phase des Zahnwechsels nur in Ausnahmefällen. Dazu gehören:

Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss (Behandlungsbedarfsgrad D 5) oder bei einem habituellen offenen Biss (Behandlungsbedarfsgrad O 4) Frühbehandlung eines Distalbisses (D 5), eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses (K 3 oder K 4), sofern nicht durch präventive Maßnahmen korrigierbar Behandlung einer Bukkalokklusion permanenter Zähne (B 4) Behandlung eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses (M 4 oder M 5) Maßnahmen zur Lückenöffnung (mindestens Behandlungsbedarfsgrad P 3) Privatvereinbarung bei fehlender GKV-Abrechnungsmöglichkeit Patienten der GKV, bei denen eine Frühbehandlung medizinisch sinnvoll, aber nicht durch die genannten Indikationen gedeckt ist, können diese Leistungen nicht über die GKV abrechnen. In solchen Fällen muss vorab eine private Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z getroffen werden.