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Ip-Positionen

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

IP-Positionen Individual-Prophylaktische Leistungsbeschreibungen ("Positionen") innerhalb des BEMA. Zur Zahnprophylaxe berechtigt sind gesetzlich Versicherte vom 6. bis einschließlich 18. Lebensjahr (ab dem 18. Geburtstag nicht mehr). Zusätzlich gilt für die IP 5 (siehe unten), dass diese für Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende ohne Altersbegrenzung zugänglich ist. Die Erbringung bei jüngeren und älteren Patienten erfolgt nur nach (ähnlichen oder analogen) Positionen in der GOZ. Man unterscheidet:

IP 1: Erstellen eines Mundhygiene-Status Der Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes des Patienten, die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen sowie die Erhebung geeigneter Indizes und gegebenenfalls das Einfärben der Zähne. Geeignet sind Indizes mit dokumentierbarem Messwert, z. B. der Papillen-Blutungs-Index (PBI), der Approximalraum-Plaque-Index (API) oder der Quigley-Hein-Index. Die Dokumentation ist Bestandteil der Krankenblattunterlagen. Die einmal gewählten Indizes sind innerhalb eines Prophylaxeprogramms beizubehalten.

IP 2: Aufklärung und Motivation zur Mundgesundheit/Prävention An die Erhebung des Mundhygienestatus nach IP 1 schließt sich gegebenenfalls die Aufklärung über Ursachen von Karies, Gingivitis und Zahntraumata sowie deren Vermeidung an, zusätzlich gegebenenfalls Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes nach IP 1. Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees u. ä.); gegebenenfalls Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten. Praktische Übung von Mundhygienetechniken, auch zur Reinigung der Interdentalräume (Mundhygiene). Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles festlegen. In einem Zeitraum von drei Jahren sind alle Leistungsbestandteile mindestens einmal zu erbringen.

IP 3, nicht mehr gültig: Überprüfung des Behandlungserfolges, galt nur bis Ende 2003.

IP 4: Lokale Fluoridierungsmaßnahmen Umfasst folgende Leistungen: Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä., einschließlich der gründlichen Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen (= Plaque) und der Trockenlegung der Zähne. Das Entfernen harter Zahnbeläge (= Zahnstein) ist nach BEMA Nr. 107 abzurechnen (nur einmal jährlich möglich; gegebenenfalls über GOZ, d. h. der Patient muss privat bezahlen). Eine Leistung nach IP 4 kann bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahresmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Eine Leistung nach Nr. IP 4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.

IP 5: Fissurenversiegelung Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7 in allen Kieferquadranten) mit aushärtenden Kunststoffen. Eine Leistung nach Nr. IP 5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne. Das Entfernen harter Zahnbeläge (= Zahnstein) ist nach BEMA Nr. 107 abrechnungsfähig. Eine Leistung nach Nr. IP 5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.