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Basistarif

Synonym: Basisversorgung, PKV-Basistarif · Englisch: basic rate

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Basistarif bezeichnet einen Begriff in der Privaten Krankenversicherung (PKV); einer der Eckpunkte der "Gesundheitsreform 2007"; Gültigkeit seit 1.1.2009. Gedacht ist dieser Tarif als Alternative für ehemals privat Versicherte, die sich keinen Normaltarif mehr leisten können, bzw. PKV-Mitglieder, denen ihr jetziger Tarif zu teuer ist oder Personen, die noch keinen Versicherungsschutz haben. Er gilt als Verknüpfung der beiden Systeme Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Private Krankenversichrung (PKV), ohne bisher (2017) eine sozialpolitische Bedeutung erlangt zu haben. Kernaussagen sind u.a.: der Leistungsumfang ist vergleichbar mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung ( BEMA); sie dürfen den GOZ-Satz 2.0 nicht übersteigen die Prämien dürfen nicht höher liegen als bei den Gesetzlichen Krankenkassen; eine "Gegenfinanzierung" erfolgt durch die Beiträge der Normaltarife, die zwangsläufig angehoben werden müssen es besteht Kontrahierungszwang, d.h.: es müssen alle Interessenten aufgenommen werden eine Risikoprüfung findet nicht statt; Leistungsausschlüsse bestehen nicht Den B. können auch solche Versicherten wählen, die bereits vor 2009 PKV-Mitglied waren. Sie müssen sich allerdings noch im ersten Halbjahr 2009 für den B. entscheiden. Vom 1.7.2007 bis zum Start des B. ab 2009 wurde der bestehende Standardtarif für alle Personen ohne Versicherungsschutz geöffnet. Damit soll es keine Personen mehr geben, die nicht irgendwie gegen Krankheit versichert sind. Ende 2015 waren in der BRD (nur) 29.400 Personen im B. versichert (~ 0,3% aller privat Voll-Versicherten). Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 eine Verfassungsbeschwerde zum B. abgelehnt. Zur Behandlungspflicht von B.-Versicherten sagt die Ärztezeitung: "Wer nicht akut erkrankt ist, kann vom Vertragsarzt als Patient abgelehnt werden. Dazu die Bundesregierung: "Der Gesetzgeber hat den KVen und KZVen den Auftrag zur Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung von Basistarifversicherten übertragen. Diese Übertragung führt nicht als solches zu einer unmittelbaren Erstreckung der Behandlungspflicht eines jeden einzelnen Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes auf diese Patientengruppe. Es bleibt den KVen und KZVen überlassen, in welcher Art und Weise sie den gesetzlichen Auftrag am zweckmäßigsten erfüllen." Die KZBV betrachtet den B. grundsätzlich mit Skepsis, weil er systemfremde Elemente in die private Krankenversicherung einführt und darauf abzielt, die Unterschiede zwischen PKV und GKV einzuebnen.