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Konkurrenzschutzel

Synonym: Konkurrenzel · Englisch: competition clause

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Niederlassungsverbot im Einzugsbereich einer bestimmten Praxis, i.d.R. der Praxis, in welcher ein niederlassungswilliger Assistent oder ein Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis bisher zahnärztlich tätig war. Nach Meinung des BGH verstößt eine derartige Regelung dann nicht gegen die Verfassung, wenn sie hinsichtlich der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschränkungen nicht über das Erforderliche hinausgeht. Der aus- oder weiterbildende Arzt muss ausreichend Gelegenheit haben, den Patienten oder - bei einer Laborleistung - den Arztkollegen, der bislang von dem ausgeschiedenen Weiterbildungsassistenten betreut worden ist, weiterhin an sich zu binden. Auf der Seite des die Niederlassung anstrebenden Arztes muss andererseits darauf geachtet werden, dass die Konkurrenzschutzel in ihrer praktischen Wirkung nicht letztlich auf ein zeitlich unbegrenztes Niederlassungsverbot im Einzugsbereich der Praxis hinausläuft, in der die Aus- oder Weiterbildung erfolgt ist. Nach RA Schinneburg (in Zahnärztliche Mitteilungen) sollte dabei folgendes beachtet werden: Sie sollte räumlich und zeitlich begrenzt sein und die zahnärztliche Berufsausübung nicht völlig ausschließen. (Anm. des Autors: z.B.: maximal 2 Jahre, maximal 20 km; in einer größeren Stadt deutlich weniger. Die räumliche Ausdehnung darf nicht den größten Teil des Zulassungsbereiches erfassen. Es sollte eine sogenannte salvatorische el enthalten sein, die bestimmt, dass eine eventuell vorhandene oder durch Zulassungsbeschränkungen später entstehende Sittenwidrigkeit durch eine geltungserhaltende Reduktion behoben werden soll. Die vereinbarte Vertragsstrafe sollte nicht zu hoch und eventuell je nach Schwere des Verstoßes differenziert sein.

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