Konvergenzel
Ab 2009 im § 272, GKV-WSG festgelegte Regelung zur Begrenzung von Geldabflüssen bei den Krankenkassen, welche aufgrund der Einführung des Gesundheitsfonds für die kassen-medizinische Versorgung in einem einzelnen Bundesland zur Verfügung stehen. Diese "Abflusssumme" wird durch die K. zum Schutz der regionalen Krankenkassen auf maximal 100 Mio. € pro Jahr begrenzt. Die K. ersetzt indirekt den bis dahin gültigen Risikostrukturausgleich unter den Gesetzlichen Krankenkassen. Sozialpolitischer Wille der K. ist, finanzielle Nachteile, die für reiche Bundesländer (z.B. Bayern o. Baden-Württemberg) durch die zukünftige zentrale Verteilung der Krankenkassenbeiträge (Beitragssatz) entstehen könnten, auf 100 Millionen Euro im nächsten Jahr zu begrenzen. Gleichzeitig würden die Mittel für ärmere Bundesländer entsprechend gekürzt bzw. anderweitig finanziert.