Umsatzsteuer
Englisch: sales tax or turnover tax in a dental practice
Das Umsatzsteuerrecht ist ein kompliziertes Regelwerk, bei dem für eine Befreiung oder Pflicht immer das therapeutische Ziel entscheidend ist (Stand 2006). Primär ist der Zahnarzt wirtschaftlich gesehen ein Unternehmer in eigener Praxis und muss Umsatzsteuer entrichten. Leistungen der medizinischen Betreuung, die der Diagnose und Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Besteht kein therapeutisches Ziel, wie zum Beispiel bei einer rein kosmetischen Leistung, unterliegt diese der Umsatzsteuerpflicht. Seit 2011 trifft die Umsatzsteuerpflicht auch immer häufiger Ärzte.
Die Zahnärztlichen Mitteilungen (zm) berichteten im September 2008 zur Umsatzsteuerpflicht: "Steht das therapeutische Ziel im Hintergrund, fällt Umsatzsteuer an. Heilberufliche Leistungen, in denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dies geht aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Dies gilt auch für die Sachverständigentätigkeit der Zahnärzte und Ärzte, wenn das Gutachten der Entscheidungsfindung eines Dritten dient und gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt. Auch Schönheitsleistungen von Zahnärzten unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, stellt die W+ST Wirtschaftsprüfung GmbH in einer Stellungnahme klar."
Vorsorgeuntersuchungen gelten als von der Umsatzsteuer befreit, ärztliche Gutachten nur dann, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Heilbehandlung besteht. Die Anpassung von Hilfsmitteln (z.B. kieferorthopädisches Behandlungsgerät) ist befreit, nicht jedoch deren Lieferung. Umsatzsteuerpflichtig ist auch die Lieferung von Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparaturen, die im Praxislabor hergestellt werden. Auch Vorarbeiten (z.B. individueller Löffel), die Anfertigung von Inlays, Kronen oder Veneers sind davon betroffen.
Es kann erforderlich sein, das Behandlungshonorar in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Dabei ist die zahnärztliche Dokumentation entscheidend, da das therapeutische Ziel gewürdigt werden muss. Die Übernahme der Kosten durch eine Krankenkasse kann lediglich ein Indiz für die Befreiung sein.
Primär ist der volle Steuersatz (ab 2007: 19%) fällig. Bei Zahnersatzlieferungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Wenn der steuerpflichtige Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 17.500 € betrug und im aktuellen Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht erreicht wird (Absolutbeträge werden meist jährlich angepasst), kann der Zahnarzt als sogenannter "Kleinunternehmer" auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten. Entscheidet man sich für die Umsatzsteuer, gilt dies für mindestens 5 Jahre.
Wegen der zu zahlenden Umsatzsteuer können durchaus auch Vorteile auftreten: Produkte und Materialien, die die Praxis für umsatzsteuerpflichtige Leistungen benötigt, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Erst nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung muss die Umsatzsteuer abgeführt werden.
Da sich vorgenannte Bestimmungen häufig ändern können und u.U. auch rückwirkend gelten, ist dringend die Einschaltung eines Fachmanns zur Überprüfung angeraten.
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